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Oberlandesgericht Köln, 20 U 160/11

Datum:
15.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 160/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0615.20U160.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 272/10
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Juli 2011 verkün­dete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 272/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll­streckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf­grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwen­den, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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Der Kläger und seine damalige Lebensgefährtin, Frau W, schlossen im Jahr 2003 bei der Beklagten zu 2) eine Risiko-Lebensversicherung ab. Beide Partner waren versicherte Personen und räumten sich wechselseitig ein Bezugsrecht für den Todesfall ein. Am 6. Dezember 2008 wurde die nichteheliche Lebensgemeinschaft beendet. Frau W teilte der Beklagten zu 2) mit, sie wolle das Bezugsrecht auf den Beklagten zu 1), ihren Sohn aus erster Ehe, übertragen. Die Beklagte zu 2) verlangte dafür eine gemeinsame Erklärung des Klägers und der Frau W. Zwei Aufforderungen durch Frau W an den Kläger, der Änderung des Bezugsrechts zuzustimmen, ließ dieser unbeantwortet. Am 3. Mai 2009 verstarb Frau W. Drei Tage später ging bei der Beklagten zu 2) ein auf den 29. April 2009 datiertes Schreiben mit dem Namenszug des Klägers ein; darin wurde die Änderung des Bezugsrechts anerkannt. Nachdem die Beklagte zu 2) den Kläger vom Eingang des Schreibens informiert hatte, teilte dieser ihr mit, es handele sich um eine Fälschung und erstattete Strafanzeige. Das von der Staatsanwaltschaft Köln eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; nach dem Ergebnis der Ermittlungen war die Unterschrift des Klägers zwar unter den Text eingescannt, ein sicherer Tatnachweis gegen einen der vier Beschuldigten ließ sich jedoch nicht führen. Nach weiterem Schriftwechsel hinterlegte die Beklagte zu 2) die Versicherungssumme.

 

Der Kläger begehrt von dem Beklagten zu 1) die Zustimmung zur Auszahlung der Versicherungssumme durch die Hinterlegungsstelle und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie von beiden Beklagten Verzugszinsen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die hinterlegte Versicherungssumme stehe ihm zu. Zur Änderung der Bezugsberechtigung sei eine übereinstimmende Erklärung beider Versicherungsnehmer erforderlich. Er – der Kläger – habe dem jedoch nicht zugestimmt. Beide Beklagte befänden sich seit dem 10. Juni 2009 im Verzug.

 

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