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Oberlandesgericht Köln, 20 U 15/11

Datum:
16.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 15/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:1116.20U15.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 572/09
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Dezember 2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 572/09 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.898,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Zahlung von Beiträgen für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsnummer 4.3 041 695.97 für die Zeit von September 2007 bis einschließlich Juli 2009 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 56% und die Beklagte zu 44%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die jeweils gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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