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Oberlandesgericht Köln, 20 U 133/12

Datum:
21.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 133/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:1221.20U133.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 105/11
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Mai 2012 verkün­de­te Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 105/11 - wird zurückgewiesen mit folgenden Maßgaben:

 

Es wird klargestellt, dass die Abweisung der Hilfsanträge durch das Landgericht mit Blick auf die in der Berufungsinstanz über­einstimmend erklärten Erledigungen wirkungslos ist.

 

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben in Abänderung der genannten Entscheidung der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10 zu tragen.

 

Der in der Berufung verfolgte Hilfsantrag auf Zahlung von 3.403,64 € wird – soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht über­einstimmend für erledigt erklärt haben – zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 89% und der Beklagten zu 11% auferlegt.

 

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreck­bar. Die Parteien dürfen die Voll­streckung gegen Sicherheits­leistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreck­baren Be­trags abwen­den, wenn die jeweils gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicher­heit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Be­trags leistet.

 

Die Revision wird zugelassen, soweit der zuletzt in der Berufung vom Kläger geltend gemachte Hilfsantrag auf Zahlung abge­wie­sen worden ist.

 
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt gewesen, den Vertragsschluss noch im Jahr 2010 gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Er hat in Abrede gestellt, über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. Auf § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne die Beklagte sich nicht berufen, weil das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell gegen Art. 35 und Art. 36 i.V.m. Anhang III A. Richtlinie 2002/83/EG und gegen Art. 5 Satz 1 und Anhang Nr. 1 lit. i der Richtlinie 93/13 EWG verstoße.

 

Hilfsweise hat er geltend gemacht, die Beklagte schulde ihm einen angemes­senen Rückkaufswert. Dieser müsse mindestens die Hälfte des mit den Rech­nungs­­grundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmer­ten Deckungs­­kapitals ohne Stornoabzug betragen. Ein Rückkaufswert, der in den ersten Jah­ren bei null oder nur wenig darüber liege, sei verfassungswidrig.

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