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Oberlandesgericht Köln, 20 U 123/11

Datum:
03.02.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 123/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0203.20U123.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 217/09
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Mai 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 217/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit Oktober 2001 eine fondsgebundene Lebensversicherung, die er mit Schreiben vom 9. März 2008 kündigte. Die Beklagte zahlte dem Kläger einen Rückkaufswert in Höhe von 2.683,64 € aus. Mit Anwaltsschreiben vom 29. August 2008 erklärte der Kläger den „Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses nach § 5 a VVG“. Mit der Klage verlangt der Kläger im Hauptantrag die Rückerstattung der geleisteten Prämien, die er mit 9.172,44 € beziffert, abzüglich Rückkaufswert und einer Verzinsung der Prämien; mit dem Hilfsantrag begehrt er Auskunft über die Höhe der in den Rückkaufswert eingeflossenen Abschlusskosten mit dem Ziel, Nachforderungen geltend zu machen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien nicht wirksam in den Versicherungsvertrag eingezogen worden; diese seien ihm vor der Antragstellung nicht übermittelt worden. Ferner sei erberechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2008 gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell verstoße gegen Art. 35 und Art. 36 i.V.m. Anhang III A. Richtlinie 2002/83/EG und gegen die Richtlinie 93/13 EWG.

 

Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Vertragsaufhebung sowie einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung geltend gemacht, den er darauf gestützt hat, dass die Beklagte ihren Beratungs- und Informationspflichten - insbesondere über das Zillmerverfahren - nicht nachgekommen sei. Auch sei er in der Wahl der Anlage falsch beraten worden.

 

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