Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 20 U 102/11

Datum:
20.01.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 102/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0120.20U102.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 89 O 70/10
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Mai 2011 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln ‑ 89 O 70/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreck­bar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte als Folge der Über­tragung eines Teils des Bestandes der L Krankenversicherung AG auf diese verpflichtet sei, Courtagezahlungen für den an die L Krankenversicherung AG vermittelten Bestand auf der Grundlage der mit dieser getroffenen Courtage-Zusagen zu leisten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im ange­fochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den von ihr an die L Krankenversicherung AG vermittelten Kranken­versicherungsvertragsbestand, welcher im Wege der Bestandsüber­tragung auf die Beklagte übertragen wurde, ab dem 1.1.2010 Bestands­courtage gemäß und unter den Voraussetzungen der Courtage-Zusagen Premium Select Modell I und Premium Select Modell II vom 15.10.2003 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 899,40 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.8.2010 zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von ihr eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichts­kasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der abgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Mai 2011, auf das weiterhin Bezug genommen wird, abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie vertritt die Auffassung, auch die Provisionsvereinbarungen seien nach § 14 Abs. 5 Satz 1 VAG auf die Beklagte übergegangen. Sofern sich dies nicht schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe, sei die Bestimmung unter Beachtung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG entsprechend verfassungskonform auszulegen. Unab­hängig davon sei anzunehmen, dass die Provisionsvereinbarungen wenigstens stillschweigend von der Beklagten übernommen worden seien.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt die Zurück­weisung der Berufung.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

3

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank