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Oberlandesgericht Köln, 1 U 48/11

Datum:
09.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 48/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0309.1U48.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 2 O 17/11
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.06.2011 verkündete Grund- und Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 2 O 17/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Berufung der Streithelferin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 4 % und die Streithelferin der Beklagten zu 96 %.

Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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