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Oberlandesgericht Köln, 19 U 93/12

Datum:
16.11.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 93/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:1116.19U93.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 0 527/11
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.05.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 527/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.199,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2008 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 341,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klägerin des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt, nachdem sie dieses teilweise zurückgenommen hat.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Die Revision wird hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Berufung zugelassen.

 
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