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Oberlandesgericht Köln, 19 Sch 8/11

Datum:
06.07.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 Sch 8/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0706.19SCH8.11.00
 
Tenor:

I. Der durch das Schiedsgericht „L – e.V.“, bestehend aus Z, D und T (Vorsitzender) am 15.06.2010 erlassene Schiedsspruch wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:

„1. Die Klägerin (Widerbeklagte) ist verpflichtet, der Beklagten (Widerklägerin) den Betrag von USD 500.000,- sowie den Betrag von 120.000,- KOW nebst 10 % Zinsen daraus ab dem Tag nach der Zustellung zu zahlen.

2. Die darüber hinausgehenden Anträge der Beklagten (Widerklägerin) und der Klägerin (Widerbeklagten) werden zurückgewiesen.

3. Von den Schiedsgerichtsverfahrenskosten mit Ausnahme der Anwaltskosten trägt die Klägerin (Widerbeklagte) Dreifünftel, die Beklagte (Widerklägerin) Zweifünftel.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

III. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

 
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