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Oberlandesgericht Köln, 18 U 218/11

Datum:
13.12.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
18 U 218/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:1213.18U218.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 89 O 4/07
 
Tenor:

Das am 8.7.2011 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 89 O 4/07 – wird in Bezug auf die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Soweit auf die Widerklage festgestellt worden ist,

-          dass der Kläger verpflichtet ist, bei der Anmeldung des Entzugs seiner Vertretungsmacht für die H zur Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Köln (HRA 7281) mitzuwirken, und

-          dass der Kläger verpflichtet ist, bei der Anmeldung des Eintritts des Beklagten zu 3) in die H und der Anmeldung der Vertretungsmacht des Beklagten zu 3) als geschäftsführender Gesellschafter der H zur Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Köln (HRA 7281) mitzuwirken,

ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000 € vorläufig vollstreckbar.

Im Übrigen das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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