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Oberlandesgericht Köln, 17 W 60/12

Datum:
11.05.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 60/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0511.17W60.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 56/05
Schlagworte:
Entstehen einer Einigungs- bzw. Terminsgebühr
Normen:
VV RVG Nr. 1000, Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Alt., 3104, RVG § 11 Nr. 5
Leitsätze:

1. Bestreitet der Mandant nicht die grundsätzliche Beauftragung des Anwalts, son-dern macht er geltend, die von diesem berechnete Gebühr sei mangels entspre-chender Tätigkeit nicht entstanden, liegt ein gebührenrechtlicher Einwand vor.

2. Besteht zwischen Mandant und Anwalt Einvernehmen, dass Ersterer die Ver-gleichsgespräche mit dem Gegner selbst führt, verdient der Anwalt weder eine Eini-gungsgebühr- noch eine Terminsgebühr, selbst wenn er sodann unabgesprochen tätig wird.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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