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Oberlandesgericht Köln, 17 W 39/12

Datum:
09.08.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 39/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0809.17W39.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 562/10
Schlagworte:
Privatgutachterkosten, Deckungsprozess
Normen:
ZPO § 91
Leitsätze:

Holt die Versicherung vorprozessual wegen des Verdachts eines gestellten Unfall-sein Privatgutachten ein, sind die dafür angefallenen Kosten im Hinblick auf den Deckungsprozess nicht als prozessbezogen anzusehen und damit nicht erstattungsfähig

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Aachen vom 5. Januar 2012 – 9 O 562/10 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 29. August 2011 sind von dem Kläger an die Beklagte 1.135,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30. September 2011 zu erstatten.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

 

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.433,00 €

 
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