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Oberlandesgericht Köln, 17 W 259/11

Datum:
09.01.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 259/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0109.17W259.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 339/09
Schlagworte:
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des inländischen Anwalt bei Teilnahmen an der Beweisaufnahme vor dem ausländischen Gericht.
Normen:
ZPO §§ 91, 357 Abs. 1,; 364 Abs. 4 S. 1
Leitsätze:

1. Nimmt der deutsche Prozessbevollmächtigte an der im Wege der Rechtshilfe angeordneten Zeugenvernehmung vor dem ausländischen Gericht teil, dann sind die dafür anfallenden Kosten grundsätzlich erstattungsfähig, da andernfalls §§ 357 Abs. 1, 364 Abs. 41 ZPO faktisch leerliefen.

2. Anderes kann dann gelten, wenn die zusätzlich anfallenden Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen oder das Beweisthema derart unkompliziert ist, dass die Vertretung der Partei durch ihren deutschen Anwalt vor dem ausländischen Gericht als treuwidrig erschiene.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

 

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 471,52 € (70 % von 673,60 €).

 
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