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Oberlandesgericht Köln, 17 W 170/12

Datum:
26.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 170/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0926.17W170.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 255/12
Schlagworte:
Gerichtskostenvorschuss, Ermessensausübung
Normen:
GKG § 12 Abs. 3,; ZPO § 271 Abs. 1
Leitsätze:

Gibt das Mahngericht die Sache nach Einlegung des Widerspruchs auf Bitten des Anspruchsstellers ohne Einzahlung weiterer Gebühren an das Streitgericht ab, darf dieses sein Tätigwerden nicht (mehr) von einer entsprechenden Zahlung abhängig machen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 20. August 2012 – 11 O 255/12 – aufgehoben, soweit darin die Zustellung der Anspruchsbegründung davon abhängig gemacht wird, weitere Gerichtsgebühren in Höhe von 547,50 € bei der Gerichtskasse einzuzahlen.

 

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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