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Oberlandesgericht Köln, 17 W 160/12

Datum:
26.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 160/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0926.17W160.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 41/12
Schlagworte:
Terminsgebühr, Telefonat
Normen:
Vorb.3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG
Leitsätze:

Übersendet der auf Unterlassung in Anspruch Genommene die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung an einen falschen Empfänger und stellt sich dies erst in einem Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Beklagten heraus, entsteht eine Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3, 3. Alt. VV RVG, wenn der Beklagte die Erklärung aufgrund dessen nunmehr an den richtigen Empfänger übersendet und der Kläger deshalb entsprechend der Zusage seines Prozessbevollmächtigten anlässlich des Telefonats die Klage zurücknimmt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 19. März 2012 sind von dem Beklagten an den Kläger 1.607,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5. April 2012 zu erstatten.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

 

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 775,20 €.

 
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