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Oberlandesgericht Köln, 17 W 150/12

Datum:
19.09.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 150/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0919.17W150.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 O 3/10
Schlagworte:
Allgemeiner Prozessaufwand der Partei
Normen:
ZPO § 91
Leitsätze:

Schaltet eine Versicherung eine Drittfirma ein, um für sie Internet- und Datenbankrecherchen vorzunehmen, so sind die dafür anfallenden Kosten als allgemeiner Prozessaufwand nicht erstattungsfähig

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

 

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 273,70 €.

 
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