Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 15 U 160/11

Datum:
24.01.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 160/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0124.15U160.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 253/11
 
Tenor:

Die Berufungen der Verfügungsbeklagten werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in dem Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.08.2011 – 28 O 253/11 – unter Aufhebung im Übrigen und Zurückweisung des ihr zugrundeliegenden weitergehenden Antrags bestätigte einstweilige Verfügung (Beschluss) vom 01.04.2011 – 28 O 253/11 – wie folgt neu gefasst wird:

Den Verfügungsbeklagten (Antragsgegnerinnen) wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten oder von Ordnungshaft bis zu sechsmonatiger Dauer - die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken bei der Verfügungsbeklagten (Antragsgegnerin) zu 1. an ihrem Intendanten, bei der Verfügungsbeklagten (Antragsgegnerin) zu 2. an einem ihrer Geschäftsführer – für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten,

in Bezug auf die Verfügungsklägerin (Antragstellerin) und deren Abrechnungsprüfung gegenüber Frau Dr. P. (F.)

wie in dem Beitrag „C.:X.“ in der Sendung „V.“ vom 24.02.2011 geschehen

zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

1.

„C.: (…)“

„Die Kassenärztliche Vereinigung droht mir mit einem Disziplinarverfahren. Ich arbeite zu viel. Ich arbeite mehr als zwölf Stunden, und wenn ich mehr als zwölf Stunden arbeite, dann bin ich automatisch unplausibel in den Augen der KV.“

„…denn man vermutet bei der Kassenärztlichen Vereinigung, dass ein Arzt maximal zwölf Stunden am Tag arbeiten kann, …“;

2.

wie folgt aus dem Gutachten der Frau Dr. A. vom 24.06.2007 zu zitieren:

„Das sind zwar viele Untersuchungen pro Tag, aber für eine große phlebologische Praxis durchaus üblich. (…)

Die Zeitüberschreitung bei Frau Dr. P. erklärt sich aus den zu hohen Zeitvorgaben“.

Die in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten werden der Verfügungsklägerin zur Hälfte, den Verfügungsbeklagten jeweils zu ¼ auferlegt; ihre in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten haben die Parteien jeweils selbst zu tragen.

Die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten werden der Verfügungsklägerin mit 40 %, den Verfügungsbeklagten mit jeweils 30 % auferlegt. Von den im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten hat die Verfügungsklägerin jeweils 40 % zu tragen, den Verfügungsbeklagten wiederum werden von den im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin jeweils 30 % auferlegt; im Übrigen tragen die Parteien ihre im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank