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Oberlandesgericht Köln, 15 U 132/11

Datum:
14.02.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 132/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0214.15U132.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 949/10
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.06.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 949/10 – teilweise abgeändert und wird die Klage beschränkt auf den Freistellungsantrag abgewiesen, soweit die Beklagte zur Freistellung von vorgerichtlichen Abmahnkosten in einer den Betrag von 554,42 € übersteigenden Höhe verurteilt worden ist; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die in beiden Instanzen entstandenen Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in der Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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