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Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.06.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 956/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger war bis zu seiner Verhaftung im März 2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer damaligen Freundin als Fernsehmoderator und Journalist tätig. Er betrieb außerdem ein Unternehmen, das meteorologische Daten erfasst und vertreibt. Ferner produzierte und moderierte er die Fernsehsendung „E“ und trat als Werbeträger in Erscheinung.
4Kurz nach seiner Verhaftung begann eine intensive Medienberichterstattung über das gegen ihn wegen schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung geführte Ermittlungsverfahren und den anschließenden Strafprozess sowie über sein bis zu diesem Zeitpunkt der breiten Öffentlichkeit unbekanntes Privatleben, insbesondere seine Beziehungen mit Frauen.
5Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 31.05.2011 hat das Landgericht N den Kläger von den Tatvorwürfen freigesprochen.
6Im vorliegenden Rechtsstreit wendet er sich gegen Äußerungen aus einem am 13.06.2010 auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite www.c.de aufrufbar gestellten Artikel mit der Überschrift „Magazin „Focus“ veröffentlicht intime Details - Der L Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht“. Anlass des Artikels, dessen Inhalt sich aus der Anlage K 3 zur Klageschrift ergibt, waren bekannt gewordene Passagen der Beschuldigtenvernehmung des Klägers vor dem Ermittlungsrichter am 24.03.2010. Die Beschuldigtenvernehmung fand auch Eingang in die Berichte anderer Medien; so befasste sich etwa das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ in seiner Ausgabe 00/0000 (Anlage B 22) in einem Artikel ebenso hiermit wie das Magazin „Focus“ in seiner Printausgabe 00/0000 (Anlage B 43).
7Der Kläger erwirkte unter dem 21.06.2010 eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten die Veröffentlichung und Verbreitung der nachstehend im Einzelnen dargestellten Äußerungen aus dem Artikel untersagt wurde (Landgericht Köln, 28 O 401/10).
8In dem vorliegenden Hauptsacheverfahren hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. In dem angefochtenen Urteil vom 22.06.2011 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in dem in Bezug genommenen Artikel vom 13.06.2010:
9Die Ex-Freundin des Wettermoderators habe xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
10Ferner hat es die Beklagte - bis auf eine geringfügige Klageabweisung hinsichtlich der Zinsen - zur Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 465,90 € verurteilt.
11Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, bei den untersagten Äußerungen handle es sich um wahre Tatsachenbehauptungen, deren Veröffentlichung und Verbreitung der Kläger deshalb nicht hinnehmen müsse, weil es einen unzulässigen Eingriff in seine Intimsphäre beinhalte. Die Darstellung diene in der konkret beanstandeten Form nicht der Berichterstattung über das Strafverfahren und damit einem im öffentlichen Interesse stehenden Thema, sondern allein der Befriedigung von Neugier und Sensationslust. Zwar beruhe die Berichterstattung auf der Einlassung des Klägers vor dem Haftrichter, die später durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Der unmittelbare Bezug zu den Geschehnissen am Abend des 08.02.2010 - der vermeintlichen Tatnacht - sei gegeben, so dass grundsätzlich ein Berichterstattungsinteresse zu bejahen sei. Allerdings beschäftigten sich die beanstandeten Äußerungen nicht hiermit, stellten die sexuellen Vorlieben insbesondere nicht in den Kontext des Strafverfahrens, sondern stünden für sich allein.
12Aus der Verlesung der die beanstandeten Äußerungen enthaltenden richterlichen Vernehmung des Klägers in öffentlicher Hauptverhandlung vor der Strafkammer folge nicht die Zulässigkeit ihrer medialen Verbreitung. Die Gerichtsöffentlichkeit des § 169 GVG verstehe sich als Saalöffentlichkeit, die nicht mit der Öffentlichkeitswirkung einer Berichterstattung in den Medien gleichzusetzen sei. Vielmehr sei hier auf die Interessen der Verfahrensbeteiligten Rücksicht zu nehmen.
13Wegen des weitergehenden erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der vor dem Landgericht verhandelten Anträge wird auf das im Tenor näher bezeichnete Urteil vom 22.06.2011 (Bl. 189 ff. GA) Bezug genommen.
14Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.
15Sie ist der Auffassung, die Klage sei mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers bereits unzulässig und behauptet unter Vorlage eines Schreibens eines Schweizer Gerichts aus Dezember 2011, unter der angegebenen Anschrift könnten Zustellungen an den Kläger nicht bewirkt werden, da er dort seit mehreren Jahren nicht mehr amtlich gemeldet sei.
16In der Sache habe das Landgericht zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch bejaht. Die beanstandete Berichterstattung sei zulässig, da sie sich mit dem gegen den Kläger gerichteten Strafverfahren und nicht – wie das Landgericht meine – mit seinem Privat- und Intimleben befasse. Das Landgericht habe den Gesamtkontext des Artikels nicht gewürdigt, der den Bezug zwischen dem Strafverfahren und den genannten intimen Einzelheiten herstelle. Dies mache sowohl die Überschrift durch die Begriffe „L-Krimi“, „Indizien“ und „Tatnacht“ sowie der weitere Inhalt deutlich, in dem stets auf das Verfahren selbst Bezug genommen werde.
17Das Landgericht habe unter Missachtung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes verkannt und ihr Recht auf Pressefreiheit unzulässig begrenzt. Zu berücksichtigen sei zunächst, dass die Äußerung zu dem xxxxxxxxxx keinen Aufschluss über sexuelle Praktiken gebe. Soweit in der weiter beanstandeten Äußerung xxxxxxxxxxxxxxxx Vorlieben des Klägers dargestellt würden, fehle es an der für einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht geforderten Eignung zur Stigmatisierung und Ausgrenzung der mitgeteilten Tatsachen. Dies – so die Auffassung der Beklagten – ergebe sich bereits aus dem klägerischen Vorbringen, das das Ausleben xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Sexualpraktiken als gesellschaftlich anerkannt bezeichne.
18Da der Kläger wegen eines Sexualdeliktes angeklagt gewesen sei, sei sie nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung berechtigt, Details aus seinem Sexualleben mitzuteilen, zu denen der xxxxxxxxxxxxxxxxx Einschlag der Beziehung zu dem vermeintlichen Opfer gehöre. Zudem fordere das Landgericht zu Unrecht, dass mit der Mitteilung wahrer Tatsachen die Äußerung einer Meinung verbunden werden müsse; hiermit werde die Äußerung eines Werturteils zur Zulässigkeitsvoraussetzung für die Mitteilung einer wahren Tatsache gemacht, was indes dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG widerspreche. Außerdem erschließe sich der Stellenwert der beanstandeten Äußerungen aus dem Wortlaut des Beitrages; der Leser erkenne danach den entlastenden Charakter beider Aussagen, wenn einerseits der Vergewaltigungsvorwurf, andererseits das Bestreiten der Tat berichtet und in diesem Zusammenhang ausgeführt werde, das mutmaßliche Opfer habe den Kläger bereits wie in den beanstandeten Äußerungen im Einzelnen geschildert erwartet. Abzustellen sei zudem auf den zu diesem Zeitpunkt über den Tatvorwurf hinreichend vorinformierten Leser, der in erster Linie den Vergewaltigungsvorwurf durch die Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft gekannt habe, in denen nicht erwähnt worden sei, dass die vermeintlich Geschädigte den Kläger wie in dem Artikel dargestellt erwartet habe.
19Die beanstandeten Äußerungen seien einer breiten Öffentlichkeit bekannt, so dass im Anschluss an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung auch aus diesem Grund ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers zu verneinen sei. Sie behauptet, durch den in dem Artikel erwähnten Bericht des Magazins „Focus“ seien die mitgeteilten Tatsachen bereits einem großen Leserkreis zugänglich gemacht geworden, zumal der Artikel vorab veröffentlicht worden sei. Die Wochenzeitschrift „Der Spiegel“ habe durch den Artikel in seiner Ausgabe 00/0000 ebenfalls die entsprechenden Fakten verbreitet. Dies sei mit Billigung des Klägers geschehen, da sein damaliger Verteidiger der Redaktion - so die Behauptung der Beklagten - die kompletten Ermittlungsakten überlassen und gemeinsam ausgewertet habe.
20Nicht zutreffend und im Detail auch nicht einlassungsfähig sei die klägerische Behauptung, gegen diese Berichte vorgegangen zu sein. Ein entsprechender Artikel bei „spiegel-online“ vom 00.00.0000 sei - wie sich aus der Anlage B 40 ergebe - noch im September 2011 abrufbar gewesen.
21Spätestens durch die Verlesung der Beschuldigtenvernehmung des Klägers in öffentlicher Hauptverhandlung der Strafkammer am 13.09.2010 seien die mitgeteilten Tatsachen schließlich allgemein bekannt geworden. Sie behauptet, diese Verlesung sei mit Billigung des Klägers und seines Verteidigers erfolgt, die bewusst keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gestellt hätten. Im Nachgang zu der Verlesung sei – wie der Kläger selbst darstelle – in der Presse umfangreich über die Details der Einlassung berichtet worden. Sie meint, die in dem angefochtenen Urteil zur Gerichtsöffentlichkeit angestellten Erwägungen seien unzutreffend; eine inhaltliche Beschränkung der Presse, über die Inhalte der Verhandlung zu berichten, gebe es nicht. Aus der Erwähnung der beanstandeten Tatsachen in der Vernehmung vor dem Haftrichter sowie ihrer Verlesung in der Hauptverhandlung folge zudem ihre Relevanz für das Strafverfahren.
22Die Beklagte hält die Entscheidung des Landgerichts schließlich für willkürlich, da sie Äußerungen in vergleichbaren Berichten mit jeweils unterschiedlichen Begründungen verboten habe, so dass es sich nur um Scheinbegründungen handle. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf ein einstweiliges Verfügungsverfahren, das Äußerungen in dem bereits dargestellten Artikel des Magazins „Focus“ in der Ausgabe 00/0000 betraf (Landgericht Köln, 28 O 392/10) sowie eine mit einem anderen Verlag geführte Auseinandersetzung des Klägers um vergleichbare Äußerungen (Landgericht Köln, 28 O 403/10, vorgelegt als Anlage B 42).
23Die Beklagte beantragt,
24unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 22.06.2011 - AZ: 28 O 956/120 - die Klage insgesamt abzuweisen.
25Der Kläger beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Er meint, den gesetzlichen Anforderungen an die Klageschrift durch die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift - die nach wie vor zutreffe - nachgekommen zu sein. Zudem habe er jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seines Wohnortes angesichts unentwegter Nachstellungen durch die Presse.
28Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht seinem Unterlassungsbegehren rechtsfehlerfrei stattgegeben habe und vertritt weiterhin die Auffassung, dass die untersagten Äußerungen einen rechtswidrigen Eingriff in seine Intim- und Sexualsphäre beinhalteten. Mit dem gegen ihn erhobenen Strafvorwurf hätten die genannten Sexualpraktiken nichts zu tun, einen solchen Bezug stelle auch die Beklagte in dem beanstandeten Artikel nicht her. Es gehe allein um die Nennung „schlüpfriger Details“ aus seinem Sexualleben. Die mitgeteilten Umstände seien damit höchstpersönlichen Charakters, deren Veröffentlichung eine erhebliche Breitenwirkung und eine besondere Stigmatisierung mit der Gefahr sozialer Ausgrenzung und Isolierung nach sich ziehe.
29Der damals gegen ihn erhobene Vorwurf der schweren Vergewaltigung rechtfertige die beanstandeten Äußerungen nicht, da sexuelle Verhaltensweisen oder angebliche xxxxxxxxxxxxxxxxxx Praktiken unstreitig bei dem von der Anzeigeerstatterin vorgeworfenen Tatgeschehen keine Rolle spielten
30Auf die Bekanntheit der genannten Details könne sich die Beklagte nicht berufen. Die Passagen der Beschuldigtenvernehmung – so seine Behauptung – habe die Beklagte als erste veröffentlicht, so dass die genannten Umstände im Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch nicht allgemein bekannt gewesen seien. Es sei deshalb seiner Meinung nach rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte nunmehr darauf berufe, dass andere die Details auch bzw. nach ihr bekannt gemacht hätten. Er wiederholt seine Behauptung, gegen sämtliche Artikel mit diesen oder ähnlichen Äußerungen, sobald sie ihm bekannt geworden seien, juristisch vorgegangen zu sein. Der von der Beklagten erwähnte Artikel auf „spiegel-online“ sei deshalb entgegen ihrer Behauptung nur noch in geänderter Form ohne die beanstandeten Passagen abrufbar (Anlage K 10). Keineswegs seien anderen Medien die kompletten Ermittlungsakten überlassen worden.
31Das Protokoll seiner Vernehmung vor dem Haftrichter sei nicht mit seiner Billigung in öffentlicher Hauptverhandlung verlesen worden, angesichts des von der Strafkammer gewählten Verfahrens habe er keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171 b Abs. 2 GVG mehr stellen können. Er ist der Ansicht, aus der Öffentlichkeit der Verhandlung folge zudem nicht, dass anwesende Medienvertreter über alle Details der Verhandlung berichten dürften. Vielmehr sei eine maßvolle Berichterstattung unter Beachtung journalistischer Sorgfaltspflichten geboten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen sei bei einer Gerichtsberichterstattung zu beachten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er mittlerweile rechtskräftig freigesprochen worden sei.
32II.
33Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form-und fristgerechte Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht in dem zuerkannten Umfang stattgegeben.
341.
35Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage zulässig, insbesondere ist sie ordnungsgemäß erhoben worden.
36Grundsätzlich ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung nach §§ 253 Abs. 2, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift. Da dies naturgemäß nur die Einleitung der Klage betrifft, ist entscheidend ihr Vorliegen im Zeitpunkt der Klageerhebung. Im reinen Parteiprozess ist die Angabe der ladungsfähigen Anschrift geboten, um den Kläger zu Terminen laden zu können; bei anwaltlicher Vertretung wird durch die Angabe der Adresse dokumentiert, dass er sich möglichen nachteiligen Folgen, etwa einer Kostenpflicht stellt; auch im Anwaltsprozess muss er zudem bei Anordnung des persönlichen Erscheinens bereit sein, dem Folge zu leisten (BGH, Beschluss vom 01.04.2009, XII ZB 46/08, zitiert gemäß juris-Dokument Rn 11).
37Mit der Adressangabe in der Klageschrift hat der Kläger vorliegend diese Anforderungen an die Bezeichnung seiner Person im Zeitpunkt der Klageerhebung erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass ihn gerichtliche Schriftstücke, insbesondere Ladungen, unter dieser Anschrift nicht erreicht haben oder hätten erreichen können, liegen nicht vor. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Beklagten in der Berufung. Ob förmliche Zustellungen unter der angegeben Anschrift bewirkt werden können, ist nach den oben dargestellten Hintergründen für das Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift unerheblich. Zudem lässt das Fehlschlagen einer Zustellung zu einem späteren Zeitpunkt keinen Rückschluss darauf zu, dass im Falle der hier deutlich früheren Klageeinreichung Zustellungen nicht hätten vorgenommen werden können. Dass der Kläger schon seit längerem unter der Adresse nicht mehr amtlich gemeldet ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da es bereits für die Frage des Zustellortes nicht auf die amtlich gemeldete Adresse, sondern auf den tatsächlichen Aufenthaltsort ankommt, §§ 178 ff. ZPO. Dies gilt gleichermaßen für die Frage, ob die Partei nicht förmlich zugestellte Schriftstücke über die mitgeteilte Anschrift tatsächlich erreichen.
382.
39Die Klage ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang begründet.
40a)
41Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der in dem Tenor des landgerichtlichen Urteils genannten Äußerungen, wie sie in den Artikel vom 13.06.2010 eingestellt sind, gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Äußerungen begründen eine auch unter Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Funktion und des Informationsauftrages der Beklagten als Presseorgan und ihres sich daraus ergebenden Berichterstattungsinteresses nicht hinnehmbare und damit rechtswidrige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
42Die beanstandeten Äußerungen tangieren den Kläger grundsätzlich in seinem über Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht und zwar in der Ausprägung der Intimsphäre, die den letzten unantastbaren Bereich menschlicher Freiheit erfasst und als Ausprägung des engsten Persönlichkeitsbereichs den stärksten Schutz vor Angriffen Dritter bietet; der Intimsphäre sind insbesondere Vorgänge aus dem Sexualbereich zuzuordnen (BVerfG NJW 2008, 39, 42 m. w. N.; Wenzel, Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 5 Rn 47 m. w. N.).
43Entgegen der Auffassung der Beklagten enthalten beide Äußerungen Mitteilungen über sexuelle Verhaltensweisen zwischen dem Kläger und seiner früheren Freundin - der Anzeigeerstatterin - und unterfallen damit grundsätzlich seiner Intimsphäre. Ein xxxxxxxxxxxxxx“ mag zwar für sich betrachtet keinen entsprechenden Aussagewert haben. Dies gilt gleichermaßen für „xxxxxxxxxxxxxx“ ebenso wie für eine „xxxxxxxxxxxxxxx“. Der Artikel stellt diese Begriffe jedoch in einen Kontext, der deutlich macht, dass sie für das Sexualleben zwischen dem Kläger und der Anzeigeerstatterin von Bedeutung sind. So kündigen bereits die Überschrift ebenso wie der den beanstandeten Äußerungen vorangehende Satz des Artikels an, dass „intime Details“ folgen werden. Dem Leser wird auf diese Weise vorgegeben, dass sich Schilderungen aus dem Intimleben des Klägers anschließen. Dementsprechend wird er nachfolgende Passagen unter dieser Prämisse lesen. Die gewählte Formulierung, der „Fall L“ werde „immer pikanter“, beinhaltet einen weiteren Hinweis darauf, dass die Äußerungen intime Details betreffen, da xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx für sich genommen nicht als „pikant“ anzusehen sind. Ferner wird die „angebliche Vergewaltigung“ erwähnt, womit der Bezug zum Sexualverhalten nochmals verstärkt wird. Vor diesem Hintergrund wird mit den beanstandeten Äußerungen - ohne dass es einer ausdrücklichen Erwähnung bedarf - beim Leser der Eindruck erzeugt, dass die Anzeigeerstatterin die Vorbereitungen für den bei den Treffen mit dem Kläger üblichen Sexualverkehr getroffen hat, zu dem auch das Ausleben xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Praktiken gehörte.
44Maßstab für die Prüfung einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung ist zunächst der Grundsatz, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung, die Intimsphäre, wegen der besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt ist. Vorgänge aus der Intimsphäre haben deshalb grundsätzlich der öffentlichen Erörterung verschlossen zu bleiben. Diesem absolut geschützten Kernbereich gehören insbesondere die Ausdrucksformen der Sexualität eines Menschen an; geschützt ist die Freiheit, die eigenen Formen der Sexualität für sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu erleben (BVerfG NJW 2008, 39, 42; BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009, 1 BvR 1107/09, abgedruckt u.a. NJW 2009, 3357, 3359). Dieser absolute Schutz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Der Bereich der Sexualität kann von dem gegenüber einer Berichterstattung in den Medien unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung ausgenommen sein, wenn eine Sexualstraftat als Ausdrucksform der Sexualität eines Menschen im Raume steht. Die aktuelle Berichterstattung über eine solche Straftat rechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des Informationsinteresses nicht allein die identifizierende Veröffentlichung des Tatvorwurfs, sondern unter Umständen auch Berichte über das persönliche Leben des Täters. Dies setzt aber voraus, dass deren Inhalt in einer unmittelbaren Beziehung zur Tat steht, Aufschlüsse über Motive oder andere Tatvoraussetzungen gibt und für die Bewertung der Schuld wesentlich erscheint, was stets im Einzelfall zu bestimmen ist (BVerfG, a.a.O., 3357, 3359).
45Zum Zeitpunkt der beanstandeten Berichterstattung am 13.06.2010 war das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der schweren Vergewaltigung und gefährlichen Körperverletzung eingeleitet, er befand sich deshalb in Untersuchungshaft. Ende Mai 2010 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen ihn. Vor diesem Hintergrund war ein öffentliches Interesse an der - individualisierenden - Berichterstattung gegeben, das zudem aus der Bekanntheit des Klägers und der Art der ihm vorgeworfenen Straftat folgte.
46Dies führt unter Berücksichtigung der zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dazu, dass angesichts der ihm vorgeworfenen Straftat der absolut geschützte Kernbereich seines Persönlichkeitsrechtes nicht betroffen ist. Vielmehr ist eine Abwägung zwischen den sich widerstreitenden Grundrechten vorzunehmen, d.h. dem Schutz des Persönlichkeitsrechtes des Klägers vor Indiskretionen aus seinem Intimbereich einerseits und dem Recht der Beklagten auf Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse andererseits. Diese Abwägung führt dazu, vorliegend das Persönlichkeitsrecht des Klägers höher zu bewerten als das Berichterstattungsinteresse der Beklagten.
47In die nach dem BVerfG erforderliche, auf den Einzelfall bezogene Abwägung (BVerfG, a.a.O., 3357, 3359) ist in besonderer Weise einzustellen, dass es sich um einen Bericht über ein laufendes Ermittlungsverfahren gehandelt hat. Der zitierten Entscheidung des BVerfG vom 10.06.2009 lag demgegenüber eine Berichterstattung über eine Sexualstraftat zugrunde, die bereits rechtskräftig mit einem Schuldspruch wegen schwerer Vergewaltigung in einem minderschweren Fall abgeurteilt war, während lediglich die Entscheidung zum Strafmaß noch nicht rechtskräftig war. Wie das BVerfG in seinem Beschluss unter Verweis auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich anführt, gilt bei Sexualstraftaten der Vorrang der Pressefreiheit nicht ausnahmslos, vielmehr hat mit Blick auf eine mögliche „Prangerwirkung“ stets eine Einzelfallabwägung stattzufinden. Handelt es sich um die Berichterstattung über ein noch laufendes Ermittlungsverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung auch die zugunsten des Betroffenen streitende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Bis zu einem rechtskräftigen Schuldspruch erster Instanz wird daher – so das BVerfG – oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (BVerfG, a.a.O., 3357, 3358).
48Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Berichterstattung unzulässig. Zwar weist der Artikel vom 13.06.2010 einen Bezug zur angeblichen Tatnacht und zum Tatvorwurf auf, indem darüber berichtet wird, wie sich nach Darstellung des Klägers einzelne Phasen des verabredeten Treffens mit der Anzeigeerstatterin gestaltet haben sollen. Insofern werden zugleich Tatsachen mitgeteilt, die sein Verhältnis zur Anzeigeerstatterin betreffen. Zwar wird nicht ausdrücklich erwähnt, dass er deren Schilderung zum Tatvorwurf in Abrede stellt, inhaltlich aber seine Version des fraglichen Abends auszugsweise wiedergegeben. In diesem Zusammenhang werden nicht allgemein sexuelle Vorlieben des Klägers erörtert, sondern ebenfalls konkret auf das Verhältnis zu der Anzeigeerstatterin bezogen.
49Ausgehend von den Erwägungen des BVerfG in dem bereits mehrfach zitierten Beschluss vom 10.06.2009 ist eine solche Darstellung nicht per se unzulässig; vielmehr kann ein dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorrangiges Informationsinteresse zu bejahen sein, wie etwa die der Entscheidung zugrunde liegende Darstellung, wonach der Verurteilte bereits mehrere Jahre „Stammgast“ seines als „Domina“ tätigen Opfers war. Vor dem Hintergrund der zugunsten des Klägers im laufenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahren sprechenden Unschuldsvermutung war hier jedoch eine besondere Zurückhaltung geboten, die die vorliegende Berichterstattung nicht wahrt.
50Die zugunsten eines Beschuldigten bzw. Angeklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sprechende, verfassungsrechtlich und durch Art. 6 Abs. 2 EMRK verbürgte Unschuldsvermutung gebietet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine entsprechende Zurückhaltung, jedenfalls aber eine ausgewogene Berichterstattung. Die besondere Schwere der Tat oder ihre als besonders verwerflich empfundene Begehungsweise können im Einzelfall nicht nur ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit, sondern vielmehr auch die Gefahr begründen, dass der Betroffene eine Stigmatisierung erfährt, die selbst ein Freispruch nicht mehr beseitigen kann. Zwar gehören Straftaten zum Zeitgeschehen, so dass es originäre Aufgabe der Medien ist, über sie zu berichten. Das gilt in gewissem Maße auch, soweit es lediglich um den Verdacht einer Straftat geht. Eine Verdachtsberichterstattung über eine laufende polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlung ist indessen nur zulässig, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr Öffentlichkeitswert verleiht. Inhaltlich darf die Berichterstattung keine Vorverurteilung enthalten, also den Eindruck erwecken, der Betroffene sei bereits überführt. Unzulässig ist auch eine auf Sensation abzielende, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung. Insoweit ist stets zu berücksichtigen, dass die identifizierende Berichterstattung über das Bestehen eines Verdachts der Begehung einer Straftat besondere Gefahren für den Betroffenen begründet. Die dargestellten Verdächtigungen werden oft für wahr genommen, ein späterer Freispruch beseitigt die einmal entstandenen negativen Folgen kaum, zumal Korrekturen selten die gleiche Aufmerksamkeit erzeugen wie die ursprünglichen Berichte über die Verdächtigungen. Deswegen gebietet die bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung eines Angeklagten geltende Unschuldsvermutung eine Pflicht der Medien, Informationen sorgfältig nachzugehen sowie zurückhaltend und ausgewogen zu berichten (BVerfG NJW 2009, 350, 351 m. w. N.; BGH, NJW 2000, 1036 f.).
51Für das Ermittlungs- und Strafverfahren ist die Bedeutung der beanstandeten Äußerungen vorliegend als gering zu bewerten, da die mitgeteilten Tatsachen für die Schuldfrage der vorgeworfenen schweren Vergewaltigung ohne Belang sind. Zu dem eigentlichen Tatgeschehen, dem Vorwurf der schweren Vergewaltigung, die sich nach der Schilderung der Anzeigeerstatterin dergestalt ereignet haben soll, dass der Kläger sie unter Bedrohung mit einem Messer und verbalen Drohungen gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe, weisen sie keinen konkreten Bezug auf. Vielmehr stellen sie bis dahin angeblich übliche, einvernehmlich praktizierte sexuelle Handlungen zwischen Kläger und Anzeigeerstatterin dar. Insoweit ist der Hinweis der Beklagten darauf, es handle sich erkennbar um den Kläger „entlastende Umstände“, verfehlt. Für den strafrechtlichen Vorwurf der Vergewaltigung ist es unerheblich, wie die Anzeigeerstatterin den Kläger erwartet hat und ob üblicherweise xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Ein vom Kläger dargestellter Empfang „wie üblich“ räumt nicht den Vorwurf einer – möglicherweise – anschließenden Vergewaltigung aus, noch spricht er im Übrigen für dessen Richtigkeit.
52Sofern die Beklagte die Bedeutung der beanstandeten Äußerungen für Glaubwürdigkeitsfragen anspricht, geht ein solcher Bezug zum Verfahren aus dem Artikel nicht hervor. Ein Vergleich der unterschiedlichen Schilderungen des Klägers und der Anzeigeerstatterin zu Geschehnissen am vermeintlichen Tatabend wird nicht gezogen, der Aspekt der Glaubwürdigkeit der Aussagenden bleibt gänzlich unerwähnt. Der Leser wird ferner nicht durch sonstige Passagen des Artikels auf diese Fragen gestoßen oder überhaupt aufmerksam gemacht, zumal schon die Version der Anzeigeerstatterin selbst - abgesehen von der Erwähnung der Anzeige wegen Vergewaltigung - nicht dargestellt wird. Die Auffassung der Beklagten, ein Vergleich der Aussagen werde dem Leser dadurch ermöglicht, da er über die vorangegangenen Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft über die abweichende Darstellung der Anzeigeerstatterin informiert gewesen sei, geht insofern ebenfalls fehl. Der Artikel selbst stellt auch diesen Bezug nicht her. Über die Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft, ebenso wie über die bis dahin bereits erfolgte intensive Presseberichterstattung mag der Leser informiert gewesen sein, jedoch ist es fernliegend, dass er ohne jeglichen Hinweis in dem Artikel Details abrufen und Aussagen in Bezug setzen wird, die ihn von sich aus auf Fragen der Glaubwürdigkeit stoßen lassen. Hinzukommt, dass der Artikel selbst keine Anhaltspunkte dafür aufzeigt, welche Argumente für oder gegen die jeweilige Version sprechen. Wie das Landgericht dementsprechend zu Recht ausführt, stehen die Äußerungen insoweit für sich.
53Anderseits ist zu sehen, dass es für den Kläger einen erheblichen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht bedeutet, wenn von ihm praktizierte sexuelle Vorlieben öffentlich gemacht und verbreitet werden, die trotz des späteren Freispruchs einem Großteil der Rezipienten in Erinnerung bleiben werden.
54Durch die mitgeteilten Tatsachen wird der Kläger als eine Person mit Neigung zu xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Praktiken beschrieben, überdies werden konkrete Details benannt, wie er diese Vorlieben mit der Anzeigeerstatterin ausgelebt hat. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
55Inwieweit entsprechende sexuelle Verhaltensweisen gesellschaftlich anerkannt sind oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Durch die mitgeteilten Tatsachen wird dem Kläger seine über das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Freiheit genommen, die eigenen Formen der Sexualität für sich zu behalten. Zudem wird er als eine xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Person charakterisiert. Dies birgt die Gefahr sozialer Ausgrenzung und Isolation und begründet eine entsprechende „Prangerwirkung“, die mit dem eigentlichen Tatvorwurf nicht in Zusammenhang steht. Die „Prangerwirkung“ wird durch den Freispruch neben der allgemeinen Erkenntnis, dass ein solcher Freispruch einmal entstandene negative Folgen kaum revidieren kann, auch deshalb nicht beseitigt, da sich das Strafurteil nicht auf die Frage erstreckt, wie der Kläger und die Anzeigeerstatterin üblicherweise einvernehmlich sexuell miteinander verkehrten.
56Ein derart weit gehendes Berichterstattungs- und Informationsinteresse über das laufende Ermittlungsverfahren besteht nicht. Um das Bestreiten der Tat durch den Kläger und seine Version des vermeintlichen Tatabends darzustellen, hätte die während eines laufenden Ermittlungsverfahrens gebotene Zurückhaltung wahrende Berichterstattung sich darauf beschränken können, dass es zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Die in der Berufung vertretene Ansicht der Beklagten, das Landgericht fordere zu Unrecht, dass mit der Mitteilung einer wahren Tatsache eine Meinungsäußerung verbunden werde, trifft insoweit nicht zu. Vielmehr sind es die allgemein anerkannten Grundsätze der Verdachtsberichterstattung, die das Landgericht zutreffend zur Anwendung gebracht hat.
57Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die vermeintlichen Sexualpraktiken des Klägers in anderen Medien ebenfalls thematisiert und dadurch einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht worden sind.
58Ist eine wahre Tatsache bereits einer größeren Öffentlichkeit bekannt geworden und hierdurch deren Sicht auf die betroffene Person mitgeprägt, so ist dies zwar grundsätzlich geeignet, das Gewicht der Weiterverbreitung der Tatsache gegenüber dem Ersteingriff erheblich zu mindern und dem Interesse an einer weiteren Berichterstattung gegenüber dem Schutz des Betroffenen an einer Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes Vorrang zu geben. Denn bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt es sich nicht um eine statische, für alle Zeiten feststehende Größe, vielmehr hängt sein Bestand von der tatsächlichen Anerkennung durch die Öffentlichkeit ab; allerdings gilt auch insofern der Grundsatz, dass der Verweis auf das - möglicherweise - rechtswidrige Verhalten eines Dritten den Störer nicht entlasten kann (BVerfG NJW 2010, 1195, 1197).
59Dem Vorbringen des Klägers, wonach sie in dem beanstandeten Artikel vom 13.06.2010 als erste die Details seiner mit der Anzeigeerstatterin praktizierten Sexualität veröffentlicht hat, ist die Beklagte nicht mit erheblichem Tatsachenvortrag entgegengetreten. Gerade die Veröffentlichung des beanstandeten Artikels hat vielmehr den Kreis der Rezipienten wesentlich erweitert und war Anlass für verschiedene Medien, die dort mitgeteilten Tatsachen zum Sexualleben des Klägers nachfolgend aufzugreifen und weiter zu verbreiten, so dass das möglicherweise spätere rechtswidrige Verhalten anderer die Beklagte nicht von ihrer Störerhaftung entbindet.
60Der von ihr als Anlage B 22 vorgelegte Artikel aus dem Magazin „Der Spiegel“, Ausgabe 00/0000, ist zwar bereits am 00.00.0000 und damit zeitlich früher veröffentlicht worden, er nennt jedoch keine mit dem Artikel der Beklagten vergleichbare Einzelheiten der sexuellen Beziehung zwischen dem Kläger und der Anzeigeerstatterin. Hinsichtlich des Tatabends wird seine Aussage vor dem Haftrichter dahingehend zusammengefasst, „das übliche Verfahren“, es sei „sofort zum Sex“ gekommen, „zu einvernehmlichem Sex“. Konkrete Sexualpraktiken werden nicht erwähnt. Die Einlassung des Klägers wird dahingehend wiedergegeben, es sei eine Beziehung gewesen, in der sich zwei Menschen einig gewesen seien, „dass beim Verkehr nichts verkehrt sein kann, so lange beide mit allem einverstanden sind“. Diese zurückhaltende Formulierung lässt keinen Rückschluss auf die dann von der Beklagten offen gelegten konkreten Sexualpraktiken zu.
61Der Bericht des Magazins „Focus“ in der Ausgabe 00/0000, auf den der Artikel der Beklagten in der Überschrift Bezug nimmt, gibt zwar demgegenüber ebenfalls die beanstandeten klägerischen Äußerungen aus der Aussage vor dem Haftrichter - in anderem Kontext - wieder. Allerdings war dieser Bericht am 00.00.0000 noch nicht veröffentlicht, sondern ist erst einen Tag später in der Printausgabe erschienen. Ihr Vorbringen zu einer „Vorabverbreitung des Artikels“ hat die Beklagte auch auf Bestreiten des Klägers nicht näher konkretisiert. Wie sich aus ihrer eigenen Darstellung ergibt, ist der Kläger zudem gegen den im „Focus“ erschienen Bericht ebenfalls erfolgreich im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgegangen, soweit er die Äußerungen aus der richterlichen Vernehmung zum „xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx zum Gegenstand hatte. Zudem sind die Berichte kaum vergleichbar, stellt der Artikel aus dem „Focus“ die Äußerungen in anderer Weise, nämlich im Rahmen einer ausführlichen Gegenüberstellung der Versionen von Kläger und Ex-Freundin von den Geschehnissen am Tatabend dar.
62Das Verhalten des Klägers selbst rechtfertigt ebenfalls nicht die vorliegende Veröffentlichung intimer, nicht mit dem Tatvorwurf in Zusammenhang stehender Details seines Sexuallebens.
63Bei den zulässigen Inhalten der Berichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens ist zwar zu berücksichtigen, dass er sich unter Umständen nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn er sich in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit gestellt hat (BVerfG NJW 2009, 3357, 3358). So entfällt der Schutz der Privatsphäre, wenn sich jemand selbst damit einverstanden erklärt, dass bestimmte Angelegenheiten, die gewöhnlich als privat gelten, öffentlich gemacht werden, etwa durch Exklusivverträge über die Berichterstattung aus seiner Privatsphäre (BVerfG, NJW 2000, 1021, 1023 – Caroline von Monaco). Gleiches gilt für den Intimbereich, sofern nicht besondere Umstände eingreifen; insbesondere ist das Medium, dessen Zielgruppe und sonstige Begleitumstände mit zu berücksichtigen bei der Feststellung, in welchem Umfang die Intimsphäre geöffnet wurde. Dies bedarf einer Abgrenzung im Einzelfall (Wenzel, a.a.O., Kap. 5 Rn 51 m. w .N.).
64Dass der Kläger mit Details aus seinem Intimleben an die Öffentlichkeit getreten ist, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Zwar hat er einige Interviews gegeben, selbst aus den von der Beklagten zitierten Auszügen ergibt sich jedoch kein Hinweis darauf, dass er hierin auf seine sexuellen Vorlieben eingegangen ist; vielmehr hat er entsprechende Fragen ausdrücklich zurückgewiesen. Das behauptete Überlassen der kompletten Ermittlungsakte durch seine Verteidiger mit Zustimmung des Klägers an die Redaktionen anderer Presseerzeugnisse bewegt sich insoweit bereits im Bereich der Spekulation, zum anderen folgt daraus nicht, dass er hiermit sein Einverständnis mit der Veröffentlichung sämtlicher in den Akten befindlicher Inhalte erklärt hat.
65Die – spätere – Verlesung des Protokolls der klägerischen Einlassung vor dem Haftrichter in öffentlicher Hauptverhandlung des Strafprozesses gebietet ebenfalls keine abweichende Beurteilung.
66Durch die Verlesung selbst sind die protokollierten Einzelheiten zu der zwischen dem Kläger und der Anzeigeerstatterin ausgelebten Sexualität nicht einer größeren Öffentlichkeit bekannt gemacht worden in einer Weise, dass ihre zuvor erfolgte Veröffentlichung und Verbreitung durch die Beklagte jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers mehr bedeutet. Denn unmittelbar wahrgenommen worden sind sie insofern nur von den zum Zeitpunkt der Verlesung im Gerichtssaal anwesenden Beteiligten und dem Saalpublikum und damit von einem überschaubaren Personenkreis.
67Wie durch die als Anlagenkonvolut B 38 vorgelegten Artikel belegt und zwischen den Parteien auch unstreitig ist, hat die Verlesung der Aussage eine hohe mediale Verbreitung erfahren, indem insbesondere zahlreiche Presseerzeugnisse im unmittelbaren zeitlichen Anschluss die Inhalte aufgegriffen und in jeweils unterschiedlicher Darstellung überwiegend den vom Kläger beschriebenen Empfang durch die Anzeigeerstatterin am fraglichen Abend xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx erwähnt haben. Im Nachgang zu der Hauptverhandlung ist ebenfalls der von der Beklagten vorgelegte Artikel bei „spiegel-online“ erschienen, der ausweislich des vorgelegten Ausdruckes ab dem 00.00.0000 im Internet aufrufbar war.
68Nach Auffassung des Senats hat jedoch auch diese spätere Gerichtsberichterstattung nicht zur Folge, dass die frühere Veröffentlichung der beanstandeten Äußerungen zu seinem Sexualleben den Kläger - nicht mehr - in rechtswidriger Weise seinem Persönlichkeitsrecht verletzt bzw. eine Wiederholungsgefahr entfällt. Denn die Presseberichterstattung über die öffentliche Verhandlung vor der Strafkammer am 13.09.2010 war nach den oben dargestellten Grundsätzen der Verdachtsberichtsberichterstattung ebenfalls gehalten, zurückhaltend und maßvoll zu berichten, so dass eine dem beanstandeten Bericht vergleichbare Darstellung über einvernehmlich praktizierte sexuelle Vorlieben zwischen Kläger und Anzeigeerstatterin auch angesichts der Verlesung des Vernehmungsprotokolls nicht zulässig war.
69Aus dem in § 169 GVG normierten Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht das Recht der Presse, über sämtliche in öffentlicher Verhandlung erörterten Inhalte berichten zu dürfen.
70Die in § 169 S. 1 GVG geregelte Gerichtsöffentlichkeit ist – wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt hat – nur als sogenannte „Saalöffentlichkeit“ vorgesehen, d.h. als Öffentlichkeit im Raum der Gerichtsverhandlung. Weder beantwortet diese Vorschrift die Frage, was in den zeitlich vor und nach einer Verhandlung liegenden Phasen gilt noch die Frage, inwieweit die Medien über die Inhalte der Verhandlung berichten dürfen. Vielmehr ist – was den letztgenannten Aspekt betrifft – „Medienöffentlichkeit ein Aliud gegenüber Saalöffentlichkeit“ (BVerfG NJW 2001, 1633, 1636 – Gerichtsfernsehen, n-tv). Von der Gerichtsöffentlichkeit als Saalöffentlichkeit begünstigt sind dementsprechend auch Vertreter der Medien, die zusehen sowie zuhören dürfen und berechtigt sind, aufgenommene Informationen mit Hilfe der Presse zu verbreiten. Eine uneingeschränkte mittelbare Medienöffentlichkeit, d. h. ein berichterstattungsrecht über sämtliche Inhalte einer öffentlichen Gerichtsverhandlung, ist in Teilaspekten bereits nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen: so verbietet § 169 S. 2 GVG Funk- und Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandlungen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung. Dieses ohne Ausnahmen geltende Verbot hat das BVerfG für verfassungskonform erachtet und zur Begründung vorrangig auf die gewichtigen Interessen abgestellt, die einer unbegrenzten Öffentlichkeit gegenüber stehen, insbesondere das Persönlichkeitsrecht der am Verfahren Beteiligten und ihr Anspruch auf ein faires Verfahren (BVerfG, a.a.O., 1633, 1636).
71Die in diesem Zusammenhang von dem BVerfG angeführten Erwägungen dazu, inwieweit Persönlichkeitsrechte durch eine Fernseh- oder Rundfunkübertragung des Prozesses beeinträchtigt werden, müssen gleichermaßen auf die Frage erstreckt werden, inwieweit Persönlichkeitsrechte der Beteiligten auch bei sonstigen Formen der Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren zu achten sind. Danach gewinnt in Gerichtsverfahren der Persönlichkeitsschutz eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung. Mit besonderer Intensität gilt dies für den Schutz eines Angeklagten im Strafprozess, der sich unfreiwillig der oftmals belastenden Situation der Verhandlung und damit auch der Öffentlichkeit stellen muss. Die Gefahr erheblicher nachteiliger Folgen etwa im Hinblick auf eine mögliche „Prangerwirkung“ besteht nicht nur bei der Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen, sondern in ähnlicher Weise bei einer anderweitigen medialen Verbreitung der in mündlicher Verhandlung erörterten Sachverhalte. Dies gilt sowohl für Darstellungen in den Printmedien, wie auch für Internetveröffentlichungen, die gerade wegen ihrer langen Verfügbarkeit und jederzeitigen Abrufbarkeit nachhaltig fortwirken. Im Zusammenhang mit Entscheidungen zu sitzungspolizeilichen Anordnungen entspricht es deshalb ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, in Gerichtsverfahren dem Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung zuzusprechen (vgl. BVerfG NJW 2009, 350, 351 - Holzklotzfall; BVerfG NJW 2009, 2117, 2119 - Koma-Sauf-Prozess; auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07, verweist ausdrücklich auf die Wahrung des Persönlichkeitsrechts der Beteiligten). Der Grundsatz der Freiheit der Gerichtsberichterstattung wird insofern in besonderer Weise begrenzt durch das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten; dessen Rechte auf Schutz seiner Persönlichkeit und Ehre sind im Rahmen einer verantwortungsvollen Berichterstattung zu wahren. Dies gilt sowohl für die Frage, ob über den Angeklagten identifizierend berichtet werden darf, wie auch dafür, welche Inhalte der Verhandlung zum Gegenstand einer Veröffentlichung gemacht werden können. Im Rahmen der Abwägung ist stets die „Prangerwirkung“ zu berücksichtigen, die selbst bei einem rechtskräftigen Freispruch angesichts der medialen Verbreitung zulasten des Angeklagten verbleibt. Hier gelten die oben bereits angestellten Erwägungen, die dazu führen, dass für eine Berichterstattung über die hier konkret mitgeteilten Details aus der Beschuldigtenvernehmung auch angesichts ihrer Verlesung in der Hauptverhandlung kein Informationsinteresse bestanden hat, so dass etwaige Berichte hierüber ebenfalls als rechtswidrig anzusehen wären.
72Der Kläger hat zudem nicht in eigenverantwortlicher Weise an der medialen Verbreitung der in der Verhandlung am 13.09.2010 verlesenen ermittlungsrichterlichen Aussage mitgewirkt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es insofern unerheblich, dass bzw. aus welchen Gründen er keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171 b GVG gestellt hat. Ebenso wie § 169 S. 1 GVG regelt auch die Vorschrift des § 171 b GVG die Frage der unmittelbaren Gerichtsöffentlichkeit und sieht insofern zum Schutze des persönlichen Lebensbereiches Ausnahmen vor. Für die Frage der zulässigen Berichterstattung im Sinne einer mittelbaren Gerichtsöffentlichkeit ist die Vorschrift damit nicht maßgeblich. Keinesfalls billigt ein Verfahrensbeteiligter, der keinen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit stellt, die Veröffentlichung sämtlicher erörterter Umstände.
73Dass er nachfolgende Presseberichte zu den Inhalten der verlesenen Aussage im Hinblick auf sein Sexualleben hingenommen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien nicht. Vielmehr hat der Kläger sich dahingehend eingelassen, gegen vergleichbare Berichte vorgegangen zu sein, sobald er Kenntnis von einer Veröffentlichung davon erlangt. Der von den Parteien vorgelegte Artikel bei „spiegel-online“ spricht im Übrigen für die Richtigkeit dieser Behauptung; in der von dem Kläger vorgelegten aktuell abrufbaren Version sind Details, wie sie die im vorliegenden Verfahren beanstandeten Äußerungen enthalten, nicht mehr wiedergegeben.
74Ferner folgt auch aus der Einführung der Beschuldigtenvernehmung und damit der angegriffenen Äußerungen in das Strafverfahren nicht zwingend ihre Relevanz für den strafrechtlichen Vorwurf mit der Folge, dass ein Informationsbedürfnis vorrangig vor dem Persönlichkeitsrecht des Klägers zu bejahen ist.
75Das BVerfG hat in der Entscheidung vom 10.06.2009 konkret die in eine Gesamtabwägung einzustellenden Aspekte benannt, die zugunsten der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Dabei hat es gerade nicht darauf abgestellt, dass eine Veröffentlichung von intimen Details bereits stets dann gerechtfertigt ist, wenn sie in einer Strafverhandlung erörtert worden sind. Daraus folgt inzident, dass allein der Umstand, ob sich die Erkenntnisse aus der Strafakte ergeben, für die Frage einer zulässigen Berichterstattung nicht maßgeblich ist. Hinzukommt, dass auch die Beklagte diesen Bezug nicht herstellt, insbesondere nicht über das Strafverfahren selbst und die Relevanz dieser Erkenntnisse berichtet.
76Die Verbreitung der beanstandeten Äußerungen ist schließlich auch nicht zulässig unter dem Gesichtspunkt der Kritik an der Lebensführung einer prominenten Person.
77Als schon vor der Verhaftung prominente Person muss sich der Kläger zwar das weitgehende Interesse an seiner Person und eine entsprechende Berichterstattung gefallen lassen; gleichwohl genießt er Schutz in seiner Privatsphäre, insbesondere in dem hier betroffenen Kernbereich seiner Intim- bzw. Sexualsphäre. Wie bereits ausgeführt, ist die Beklagte der Darstellung des Klägers, diesen Bereich stets den Einblicken der Öffentlichkeit entzogen zu haben, nicht mit konkretem Vorbringen entgegengetreten. Diesen Lebensbereich hat er nicht öffentlich preisgegeben und ist insoweit auch nicht mit allgemeinen Vorstellungen an die Öffentlichkeit getreten, die unter Umständen auf ihre Umsetzung im Leben des Klägers zu überprüfen gewesen wären. Ein schützenswertes, über die Befriedigung einer allgemeinen Neugier oder Sensationslust hinausgehendes Interesse an der Aufdeckung dieses absolut geschützten Bereiches besteht dementsprechend nicht.
78b)
79Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt in dem zugesprochenen Umfang als Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
80III.
81Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
82Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage hinsichtlich des Kostenausspruchs in § 709 S. 1, 2 ZPO; hinsichtlich des – nichtvermögensrechtlichen – Unterlassungsausspruchs verbleibt es bei der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in dem angefochtenen Urteil, § 708 Nr. 10 ZPO in seiner ab dem 27.10.2011 geltenden Fassung.
83Die Revision war zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. ZPO. Die Zulassung der Revision war veranlasst, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Ob und in welchem Umfang die Erörterung von privaten, das Persönlichkeitsrecht des an einem Gerichtsverfahren Beteiligten berührenden Umständen in öffentlicher Verhandlung, insbesondere in einer Strafverhandlung, eine Berichterstattung unter dem Gesichtspunkt der Presse- und Informationsfreiheit erlaubt, ist höchstrichterlich bislang nicht entschieden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung befasst sich vielmehr mit dem Umfang des Schutzes des Persönlichkeitsrechtes im Zuge sitzungspolizeilicher Maßnahmen sowie der Zulässigkeit des Ausschlusses von Ton- und Bildschnitten während der Hauptverhandlung.
84Der Gegenstandswert der Berufung wird auf 25.000,00 € festgesetzt.