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Oberlandesgericht Köln, 13 U 103/11

Datum:
01.08.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 103/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0801.13U103.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 57/10
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.4.2011 (3 O 57/10) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 163.211,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 24.2.2010 zu zahlen.

 

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von allen Ansprüchen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der bei der I.bank über einen Darlehensbetrag von 280.187,95 € abgeschlossenen obligatorischen Anteilsfinanzierung für die vom Kläger am 21.10.2000 gezeichnete Beteiligung an der N. GmbH und Co H. Produktions KG J. im Nennwert von 511.286,77 € resultieren.

 

3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von allen weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen (gerichtet auf das negative Interesse) freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 21.10.2000 gezeichneten Beteiligung an der N. GmbH und Co H. Produktions KG J. im Nennwert von 511.291,88 € resultieren und die ohne Zeichnung nicht eingetreten wären.

 

- zu Ziffer 1 bis 3 jeweils Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung an der vorgenannten Beteiligung an die Beklagte und hinsichtlich der Verurteilung zur Freistellung von den Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag bei der I.bank (Ziffer 2) auch Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus diesem Darlehensverhältnis.

 

4. Es wird ferner festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vorgenannten Beteiligung sowie mit der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.

 

5. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

 

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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