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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 07.09.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (407 F 257/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Bonn den Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis über einen einmonatigen Besuch bei der Mutter der Antragstellerin in S. im Jahr 2011 zurückgewiesen.
4Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
5Die Eltern üben die elterliche Sorge für D. gemeinsam aus und sind demgemäß berechtigt und verpflichtet, die ihre Tochter betreffenden Entscheidungen in eigener Verantwortung und im gegenseitigen Einvernehmen, also gemeinsam zu treffen. Können sich die Eltern trotz entsprechender Bemühungen nicht einigen, hat die nur von einem Elternteil befürwortete Maßnahme grundsätzlich zu unterbleiben. Gemäß § 1628 BGB kann das Familiengericht in derartigen Situationen die Entscheidungsbefugnis nur dann auf einen Elternteil allein übertragen, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist und seinem Wohl am besten entspricht. Dies lässt sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hinsichtlich der von der Kindesmutter geplanten Reise zu ihrer Mutter nach Russland nicht feststellen.
6D. ist gerade erst zwei Jahre alt geworden. Die geplante Flugreise zu der Mutter der Antragstellerin nach T. nimmt einschließlich der Fahrten zum bzw. vom jeweiligen Flughafen, der erforderlichen Zeiten zum Ein- und Ausschecken sowie für die Gepäckausgabe, für etwaige Pass- und Gepäckkontrollen nebst Wartezeiten einen Zeitaufwand von mindestens 8 Stunden in Anspruch. Sowohl der Aufenthalt an Bord des Flugzeugs als auch im Flughafen stellen keine kindeswohlfördernde Umgebung für ein Kleinkind von zwei Jahren dar.
7Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Kindesmutter ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt geboten, dass D. Kontakt zu ihrer Großmutter in T. erhalten soll. Trotz ihres jungen Alters und der erheblichen Reisestrapazen hat D. gemeinsam mit der Mutter im letzten Jahr bereits zweimal die Großmutter in T. besucht. Unter Berücksichtigung der weiten Entfernung ist eine weitere Reise nach T. zur Aufrechterhaltung der persönlichen Beziehung zur Großmutter derzeit nicht geboten. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum der Großmutter ein Besuch in Deutschland nicht möglich sein soll. Die Kindesmutter kann die Reise nach T. mit der Tochter unternehmen, obwohl sie von Sozialleistungen lebt. Die finanziellen Mittel für die geplante Reise der Kindesmutter könnten insoweit der Großmutter zur Verfügung gestellt werden. Bei der Organisation der Reiseformalitäten könnten der Großmutter die Kindesmutter oder weitere Verwandte in T. oder Deutschland behilflich sein.
8Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Kindesmutter ist daher aus Gründen des Kindeswohls gemäß § 1628 BGB nicht geboten.
9Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, weil ihre Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.
10Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.
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