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Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e
2I.
3Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen (qualifizierten) Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 500,00 Euro verurteilt.
4Die Urteilsgründe lauten wie folgt:
5Der Betroffene wurde am 26.12.1960 in D. geboren und ist wohnhaft in I..
6Am 30.3.2010 um 11:30 Uhr stand der Betroffene an der Lichtzeichenanlage in L-B.-O., An den E., U. Fahrtrichtung H. als Führer des PkW mit dem Kennzeichen X-XX 000, Fabrikat N., die für ihn auf rot geschaltet war. Der Betroffene stand in erster Reihe, andere Fahrzeuge befanden sich ebenfalls an der Lichtzeichenanlage. Nach ca. 10 Sekunden Rotlichtphase fuhr der Betroffene plötzlich los, obwohl die Ampel für ihn immer noch auf rot stand. Die übrigen Fahrzeuge blieben stehen.
7Der Betroffene hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Der Sachverhalt steht aber fest aufgrund der glaubhaften Bekundung des Zeugen PK B. M., der sich direkt neben dem Fahrzeug des Betroffenen befunden hatte.
8Der Verstoß stellt eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 37 Abs. 2, 49 StVO; 24, 25 StVG; 132.3 BKat dar (Tatkennziffer: 137.618).
9Nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog ist der qualifizierte Rotlichtverstoß (über eine Sekunde) grundsätzlich mit einer Geldbuße von 200 € sowie einem Monat Fahrverbot zu ahnden.
10Auf Anregung des (unterbevollmächtigten) Verteidigers erschien es dem Gericht im Hinblick auf den Verkehrszentralregisterauszug vom 22.11.2010, der nur eine Eintragung wegen Geschwindigkeitsverstoßes enthält, vertretbar, von einem Fahrverbot abzusehen, wobei die Höhe des Bußgeldes entsprechend angemessen, nämlich um das 2, 5 fache zu erhöhen war.
11Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen rügt Verletzung materiellen Rechts.
12II.
13Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
14Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.
15Sie belegen, dass die Rotphase der für den Betroffenen geltenden Lichtzeichenanlage bereits länger als eine Sekunde andauerte (qualifizierter Rotlichtverstoß).
16Die Feststellungen zum Schuldspruch finden in der Beweiswürdigung eine tragfähige Grundlage. Im Hinblick darauf, dass der Betroffene das von ihm gesteuerte Fahrzeug vor der Ampel angehalten hatte und - wie auch andere Fahrzeuge hinter ihm - "stand", liegt es auf der Hand, dass die Rotlichtphase schon länger als eine Sekunde andauerte, als der Betroffene – bei noch andauerndem Rotlicht – wieder anfuhr.
17Seine Überzeugung, dass der Betroffene bei Rotlicht angefahren ist, hat das Tatgericht rechtsfehlerfrei auf die Aussage des Zeugen M. gestützt.
18Soweit die Rechtsbeschwerde den Standort des Zeugen M. anders als vom Amtsgericht festgestellt beschreibt, ist dem entgegenzuhalten, dass das Rechtsbeschwerdegericht seiner Nachprüfung aufgrund der Sachrüge die Feststellungen des Tatgerichts zugrunde zu legen hat.
19Auch die Rechtsfolgenentscheidung hält rechtlicher Überprüfung stand.
20Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Regelfall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes gegeben ist, so dass neben der Geldbuße an sich auch ein Fahrverbot verwirkt wäre.
21Das Rechtsbeschwerdevorbringen, es liege zumindest kein typischer Rotlichtverstoß vor, weil es sich, "wenn überhaupt, um einen sogenannten Mitzieheffekt gehandelt haben" "dürfte", findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Im Gegenteil: Nach den Feststellungen blieben die übrigen Fahrzeuge stehen.
22Es begründet auch keine materiell-rechtliche Unvollständigkeit des Urteils, dass das Tatgericht zu den Gründen für das Fehlverhalten des Betroffenen keine Erwägungen angestellt hat. Der Betroffene hat sich zur Sache nicht eingelassen. Dass der Zeuge M. einen Sachverhalt bekundet hat, der die Voraussetzungen des Regelfalles entfallen lassen könnte, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die Urteilsgründe bieten insgesamt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich dem Amtsgericht ein Ermittlungsansatz in Richtung auf ein bloßes Augenblicksversagen bot.
23Die Tatsache allein, dass der Betroffene zunächst das Rotlicht der Ampel beachtet hat, hebt für sich das anschließende Fehlverhalten, dessen mögliche Ursachen eine große Bandbreite aufweisen, noch nicht aus dem Regelfall heraus (vgl. Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Auflage, StVO, § 37 Rn. 30 i mit Nachweisen).
24Dass das Amtsgericht trotz Vorliegens eines Regelfalles von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen hat, begründet keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.
25Die vorgenommene Erhöhung der Regelfallgeldbuße begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.
26Es ist auch ausnahmsweise unschädlich, dass das Amtsgericht trotz der nicht geringfügigen Höhe der Geldbuße keine näheren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen hat. Im Hinblick darauf, dass sich der Betroffene auch zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingelassen hat, sowie auf seinen akademischen Grad (Doktortitel), sein Alter (Jahrgang 1960) und die Fahrzeugmarke des von ihm gesteuerten Fahrzeugs (N.) durfte das Tatgericht von zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffene ausgehen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde im Übrigen auch nicht.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.