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Oberlandesgericht Köln, II-4 UF 112/11

Datum:
26.07.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-4 UF 112/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0726.II4UF112.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 409 F 379/09
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der W.L. als beteiligtem Versorgungsträger zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Bonn vom 23.2.2011 – 409 F 379/09 – zu Ziffer 2 des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt im 2. Absatz der Ziffer 2 des Beschlusstenors wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers zu der Versicherungsnummer XXX bei der W. L. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von monatlich 63,52 € nach Maßgabe des § 44 a der Satzung der W. L. bezogen auf den 31.12.2009 übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss.

Der Beschwerdewert wird auf 1.200 Euro festgesetzt.

 
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