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Oberlandesgericht Köln, 6 W 58/11

Datum:
21.04.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 58/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0421.6W58.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 623/10
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2.12.2010 – 28 O 623/10 – aufgehoben, soweit der Beklagten zu 1 Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage wegen fehlender Erfolgsaussichten versagt worden ist. Insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerdegebühr, die die Beklagte zu 1 zu tragen hat, wird auf 25 € ermäßigt.

 
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