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Oberlandesgericht Köln, 6 W 52/11

Datum:
08.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 52/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0608.6W52.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, O 203/10
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 214 O 445/10 – vom 28.12.2010 den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, soweit darin der Beteiligten gestattet worden ist, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift desjenigen Inhabers eines Internetanschlusses zu erteilen, dem am 00.00.0000 um 07:51:57 MEZ die IP-Adresse xx.xxx.xxx.xxx zugewiesen war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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