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Oberlandesgericht Köln, 6 W 159/10

Datum:
09.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 159/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0609.6W159.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 225 O 41/10
Normen:
UrhG § 101 Abs. 9
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.05.2010 – 225 O 41/10 – abgeändert:

 

Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen zu den in der dem Beschluss der Kammer vom 02.03.2010 beigefügten Anlage ASt 1 angegebenen Zeitpunkten die dort aufgeführten IP-Adressen zugeteilt waren, ist zulässig.

 

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst. Auslagen für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

 
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