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Oberlandesgericht Köln, 6 U 78/11

Datum:
19.08.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 78/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0819.6U78.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 44/11
 
Tenor:

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.04.2011 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 44/11 – wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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