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Oberlandesgericht Köln, 6 U 71/11

Datum:
09.09.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 71/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0909.6U71.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 134/10
 
Tenor:

1.) Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 17. März 2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln –81 O 134/10– teilweise abgeändert:

Die Antragsgegnerinnen werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an der Antragsgegnerin zu 1 und/oder bei der Antragsgegnerin zu 2 an ihren jeweiligen Vorständen, zu unterlassen,

Süßwaren unter der Bezeichnung GUTE LAUNE BRAUSE-TALER anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, wie nachfolgend (schwarz/weiß) wiedergegeben: (*)

2.) Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.) Die Kosten des Verfahrens insgesamt werden gegeneinander aufgehoben.

 
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