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Oberlandesgericht Köln, 6 U 43/11

Datum:
11.11.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 43/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:1111.6U43.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 317/10
Normen:
UrhG §§ 17, 97 Abs. 2; 101 Abs. 1 und 3
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.02.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 317/10 – wird zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, die hinsichtlich des vom Landgericht zuerkannten Auskunfts­an­spruchs 20.000,00 € und im Übrigen 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages beträgt, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung des Auskunftsanspruchs Sicherheit in gleicher Höhe und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

 
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