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Oberlandesgericht Köln, 6 U 222/10

Datum:
17.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 222/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0617.6U222.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 184/10
 
Tenor:

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.11.2010 – 33 O 184/10 – wird unter teilweiser Abänderung der Kostenentscheidung wie aus Ziff. 2 des Tenors ersichtlich zurückgewiesen.

Es wird klargestellt, dass die Verurteilung zu Ziff. III durch die übereinstimmende Erledigungsklärung der Parteien insoweit gegenstandslos geworden ist, als die Beklagte zu 1 zur Einwilligung in die Löschung der beiden Marken für die Dienstleistungen „Geschäftsführung“ und „Unternehmensverwaltung“ verurteilt worden ist.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1/7 als Gesamtschuldner und darüber hinaus die Beklagte zu 1 zu weiteren 3/7 und die Beklagten zu 2 bis 4 jeweils zu einem weiteren 1/7.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs und des Auskunftsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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