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Oberlandesgericht Köln, 6 U 220/10

Datum:
01.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 220/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0601.6U220.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 196/10
Normen:
UWG § 4 Nr. 11; PAngV §§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 4 Nr. 4
 
Tenor:

I. Das am 14.12.2010 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 196/10 – wird auf die Berufung des Klägers abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern wie nachstehend für die Produkte „5 l Fass Bitburger Premium Pils solo“, „Chianti, Lambrusco, Soave 0,75 l“ und/oder „Cookie Caramel Brownie Cup 500 ml“ wiedergegeben,

Lebensmittel unter Preisangabe zu bewerben, ohne den Grundpreis anzugeben:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik

und/oder

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2. Die Beklagten werden ferner verurteilt, an den Kläger jeweils 196,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.06.2010 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu je 1/3 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 5.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie können die Vollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 
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