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Oberlandesgericht Köln, 6 U 208/10

Datum:
22.07.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 208/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0722.6U208.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 202/10
 
Tenor:

1.) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.11.2010 teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1) bis 4) zu gleichen Teilen insgesamt 2.841 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.2.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerinnen jeweils 13 % und der Beklagte 48 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen zu jeweils 5 % und der Beklagte zu 80 %.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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