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Oberlandesgericht Köln, 6 U 189/10

Datum:
18.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 189/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0318.6U189.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 306/09
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.10.2010 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln (33 O 306/09) wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen, und zwar zu 20 % als Gesamtschuldner, zu 50 % die Beklagte zu 1.) allein sowie zu je 15 % die Beklagten zu 2.) und 3.) allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, die bei der Beklagten zu 1.) hinsichtlich der Unterlassung 230.000,00 € und hinsichtlich der Auskunft 20.000,00 €, bei den Beklagten zu 2.) und 3.) hinsichtlich der Unterlassung je 70.000,00 € und hinsichtlich der Auskunft je 5.000,00 € sowie bei den Kosten 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages beträgt, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung des Unterlassungs- und Auskunftsanspruchs Sicherheit in gleicher Höhe und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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