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Oberlandesgericht Köln, 6 U 179/10

Datum:
08.04.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 179/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0408.6U179.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 20/09
 
Tenor:

1.) Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (Az. 84 O 20/09) vom 22.09.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Urteilstenor zu II. wie folgt neu gefasst wird:

Auf die Widerklage wird die Klägerin zu 2) verurteilt,

a) in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 30028136.6 eingetragenen Deutschen Marke „Culinaria“ für die Waren Druckerzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmaterialien (ausgenommen Apparate) und

b) in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 30104528.3 eingetragenen Deutschen Marke „Culinaria“ für die Waren tiefgekühlte Snacks, nämlich Baguettes und im Wesentlichen mit Wurst- und/oder Fleischwaren sowie Käse und/oder Obst und/oder Gemüse belegte essfertige Toasts oder Brötchen, alle vorgenannten Waren nicht in Großverbraucherpackungen, einzuwilligen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:

Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 1) 4/8, die Klägerin zu 2) 3/8 und die Beklagten 1/8, insoweit als Gesamtschuldner.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen jeweils 2/5 und die Beklagten 1/5 als Gesamtschuldner.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin zu 2) kann die Vollstreckung des Löschungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Im Übrigen kann jede Partei die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird zugelassen.

 
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