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Oberlandesgericht Köln, 6 U 168/10

Datum:
18.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 168/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0318.6U168.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 230/10
 
Tenor:

1.)              Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 26.8.2010 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn –14 O 110/10– abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

in „Einkauf aktuell“ für den „E-Qbrief“ zu werben, wie dies in den nachfolgend eingeblendeten Kopien aus der Ausgabe Hamburg (5.6.-11.6.2010) geschieht:

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seite10003

2.)              Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3.)              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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