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Oberlandesgericht Köln, 6 U 147/10

Datum:
02.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 147/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0302.6U147.10.00
 
Tenor:

Dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (im Folgenden: „Verordnung“ oder „VO“) gemäß Artikel 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Erfasst die Bestimmung des Artikels 23 Abs. 1 VO, wonach fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorganges mitgeteilt werden und die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf „Opt-in“-Basis erfolgt, auch solche im Zusammenhang mit Flugreisen stehenden Kosten, die für Leistungen Dritter (hier: den Anbieter einer Reiserücktrittsversicherung) anfallen und von dem Vermittler der Flugreise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Fluggast erhoben werden?“

 
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