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Oberlandesgericht Köln, 6 U 125/11

Datum:
21.12.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 125/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:1221.6U125.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 609/10
 
Tenor:

1.)              Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.5.2011 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 609/10 – teilweise dahin abgeändert, dass auch die Widerklage nach dem Hauptantrag zu 1 und dem Antrag zu 2, einschließlich der insoweit geltend gemachten Hilfsanträge, abgewiesen wird.

2.)              Hinsichtlich des Hilfsantrags zum Widerklageantrag zu 1 ist das Oberlandesgericht Köln nicht zuständig; insoweit wird der Rechtsstreit an das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf verwiesen.

3.)              Über die Kosten des Berufungsverfahrens ist im Schlussurteil zu entscheiden.

4.)              Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jedoch jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.  

5.)                 Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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