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Oberlandesgericht Köln, 6 U 10/11

Datum:
19.08.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 10/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0819.6U10.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 280/10
 
Tenor:

1.) Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

- im Tenor der angefochtenen Entscheidung das zweite „insbesondere“ entfällt und es daher nach dem eingeblendeten Logo und vor den Abbildungen der konkreten Verletzungsform lautet:

„für Dienstleistungen eines Spielhallenbetreibers und/oder als Geschäftsbezeichnung für Spielhallen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben: [es folgen die Abbildungen auf Seite 5 bis 9 der angefochtenen Entscheidung]…“;

- sich der Auskunftsanspruch gemäß Ziff. I 2 des Tenors hinsichtlich der Spielstätte in L. am I.ring auf den Zeitraum seit dem 1.4.2009 bezieht.

In diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € und die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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