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Oberlandesgericht Köln, 6 U 109/11

Datum:
09.12.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 109/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:1209.6U109.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 41/08
 
Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.05.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 41/08 – wird zurückgewiesen

mit der Maßgabe, dass der Ausspruch zu Nr. I 1 dieses Urteils dahin geht, es bei Meidung der angegebenen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den M. gemäß den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, deren Einzelteile, insbesondere Fachboden, Säule, Konsole, Rückwand und/oder Sockelblende wie in den nachfolgend eingeblendeten Detailabbildungen gestaltet sind:

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 95 % und die Klägerin 5 % zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, die hinsichtlich der Unterlassung 1 Mio. € und im Übrigen 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages beträgt, wenn nicht der jeweilige Prozessgegner vor der Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs Sicherheit in gleicher Höhe und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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