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Oberlandesgericht Köln, 6 AuslA 84/11

Datum:
06.10.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 AuslA 84/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:1006.6AUSLA84.11.00
 
Leitsätze:

Zur Anwendbarkeit von § 10 Abs. 2 IRG im Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Haftbefehlsgesetz

 
Tenor:

1. Der Auslieferungshaftbefehl vom 06.09.2011 gegen den mazedonischen Staatsangehörigen J. N. wird dahingehend erweitert, dass er sich auf alle in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Neufchateau vom 21.12.2010 (Aktenzeichen: 42/10) bezeichneten Taten erstreckt.

2. Die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien zum Zwecke der Verfolgung der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Neufchateau vom 21.12.2010 (Aktenzeichen: 42/10) zur Last gelegten Straftaten wird für zulässig erklärt.

3. Der Antrag des Verfolgten auf Bestellung von Rechtsanwalt O. I. aus C. als Pflichtbeistand wird abgelehnt.

 
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