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Oberlandesgericht Köln, 5 U 81/10

Datum:
26.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 81/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0126.5U81.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 355/09
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das am 10.05.2010 verkündete Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 05.07.2010 - 9 O 355/09 - auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger gemäß § 84 a AMG Auskunft zu erteilen über sämtliche ihr bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und diesbezügliche Verdachtsfälle der von den seitens der Beklagten in Deutschland bis zum 30.09.2004 vertriebenen Medikaments W (S) ausgehenden schädlichen Wirkungen, soweit sie Herzrhythmusstörungen betreffen, sowie über sämtliche Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit solcher schädlichen Wirkungen des Medikaments von Bedeutung sein können, insbesondere sämtliche Schadensmeldungen seit 1999.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem landgerichtlichen Schlussurteil überlassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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