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1.
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 625/09 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
G r ü n d e:
2I.
3Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg.
4Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine abweichende, ihr günstigere Entscheidung nicht.
5Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin gegen die beklagte Gynäkologin wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler und daraus resultierender, aus medizinischen Gründen ungewollter Schwangerschaft und Abtreibung ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.500 € geltend macht, zu Recht abgewiesen. Dabei hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise offen gelassen, ob der Behandlungsfehlervorwurf gerechtfertigt ist und die von der Klägerin zur Bemessung des Schmerzensgeldes angegebenen Beschwerden und Beeinträchtigungen bestehen. Denn all dies als zutreffend unterstellt, rechtfertigt sich kein höheres Schmerzensgeld als 4.500 €. Dieser Betrag war seitens der Berufshaftpflichtversicherung vorprozessual an die Klägerin gezahlt worden, so dass die weitergehende Klage abzuweisen war.
6Entgegen dem Berufungsvorbringen hat das Landgericht bei der Bemessung des für den Eingriff und seine Folgen angemessenen Schmerzensgeldes das Beschwerdebild durchaus umfassend und hinreichend berücksichtigt. Es hat seiner Einschätzung den gesamten klägerischen Sachvortrag zugrunde gelegt, so dass eine weitere Anhörung der Klägerin zum Ausmaß ihrer Beeinträchtigungen entbehrlich gewesen ist. Die Klägerin selbst bringt mit der Berufung auch nichts vor, was aufgrund einer Anhörung über ihren Sachvortrag hinausgehende Erkenntnisse ergeben hätte, die eine andere, ihr günstigere Bewertung ihres Leids zulassen könnten. Zu Recht hat das Landgericht auch zwischen der generell bestehenden Möglichkeit einer Schwangerschaft trotz Empfängnisverhütung und der im Falle der Klägerin noch hinzukommenden psychischen und traumatischen Erlebnisse wegen der Abtreibung differenziert, letzteres bei der Schmerzensgeldbemessung aber auch berücksichtigt (vgl. Seite 5 LGU, 2. Absatz a.E., Bl. 54 GA). Darüber hinaus hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise sowohl den Eingriff als auch die von der Klägerin dargestellten weiteren psychischen und in deren Folge auch physischen Beeinträchtigungen angemessen bewertet. Der Eingriff an sich war, wie die Klägerin selbst eingeräumt hat, komplikationslos. Zu ihren psychischen und physischen Beeinträchtigungen hat die Klägerin hingewiesen auf den massiven und belastenden Entscheidungskonflikt vor der Abtreibung, ihren schweren seelischen Konflikt mit ihrem Glauben, die ständige Konfrontation mit dem Geschehen im Alltag beim Anblick von Kindern, Eheproblemen und Selbstzweifel wegen des gestörten Sexuallebens, Gewichtsverlust, Nachtschweiß, Alpträume, starke Schlafstörungen, Erschöpfungszustände und Apathie. Diese Beeinträchtigungen wiegen durchaus schwer. Andererseits hat die Klägerin Konkretes zum Ausmaß dieser Beeinträchtigungen und den Auswirkungen auf ihre Lebensführung nicht vorgebracht. Die Klägerin selbst hat es offensichtlich auch nicht für erforderlich gehalten sich wegen dieser psychischen Beeinträchtigungen in ärztliche Behandlung zu begeben. Gegenüber ihrer Hausärztin Frau D. hat sie derartige Störungen ausweislich der von der Ärztin eingereichten Behandlungsunterlagen nicht erwähnt (vgl. Bl. 11 ff. des Anlagenheftes; Übersendungsschreiben der Frau D. vom 20.03.2010. Bl. 33 GA). Ebenso wenig befindet die Klägerin sich in fachärztlicher Behandlung. Hinzu kommt, dass die Klägerin ausweislich der Behandlungsunterlagen bereits vor dem Eingriff u.a. an Magersucht, Untergewicht und Müdigkeit gelitten hatte, möglicherweise auch bedingt durch das von ihr ständig genommene Medikament Tegretal 200, das einige der von der Klägerin geschilderten Symptome als in unterschiedlichem Ausmaß auftretende Nebenwirkungen aufweist. Daraus folgt, dass die jetzt von ihr beklagten Beschwerden nicht gänzlich der Beklagten anzulasten, sondern in gewissem Maße auch Folge ihrer Grunderkrankung sind. Sie sind offenbar auch nicht so sehr schwer, dass sie sich unter dem Leidensdruck wenigstens der Hausärztin anvertraut hätte.
7Schließlich entspricht das Schmerzensgeld von 4.500 € in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgeldbeträgen. Das Oberlandesgericht Frankfurt (VersR 1996, 101 f.) hatte im Jahre 1995 wegen der entstandenen physischen und psychischen Belastungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 DM zugesprochen nach einem operativen Schwangerschaftsabbruch aufgrund unzureichend abgeklärter "verhaltener Fehlgeburt"; ob dabei gleichsam fahrlässig die noch lebende Leibesfrucht abgetrieben wurde, konnte zu Lasten der Patientin nicht mehr geklärt werden. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wog das Maß des Verschuldens des Beklagten – anders als hier - sehr schwer. Das Oberlandesgericht Braunschweig (OLGR 2008, 11 ff.) erkannte im Jahr 2007 auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 9.000 €, weil der Behandler trotz bestehender Unsicherheit über das Vorliegen einer Schwangerschaft zu deren Ausschluss vor Beginn der Therapie mit einem Ovulationshemmer-Medikament fehlerhaft keinen Schwangerschaftstest veranlasste; dieser Behandlungsfehler war ursächlich für einen drei Wochen später durchgeführten Schwangerschaftsabbruch. Die Patientin litt durch die Abrasio an erheblichen körperlichen und psychischen Belastungen, schweren Depressionen, die zu Weinzuständen, Appetitlosigkeit, starker Gewichtsabnahme, Konzentrationsschwäche, einer Vernachlässigung der häuslichen Aufgaben sowie ihrer familiären und sonstigen sozialen Beziehungen geführt hatten. Relevant war auch, dass es trotz zwischenzeitlicher psychiatrischer Behandlung noch mehr als zwei Jahre nach dem Eingriff regelmäßig zum Wiederauftreten depressiver Verstimmungen mit Wein- und Zitterattacken kam. So schwer wiegt der hier zu beurteilende Fall nach den oben dargelegten Gesamtumständen nicht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es in dem vom Oberlandesgericht Braunschweig zu beurteilenden Fall – anders als hier - nicht zu einem Abbruch einer an sich ungewollten Schwangerschaft kam. Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLGR 2005, 5 ff.) schließlich hatte im Jahr 2004 ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € zugesprochen für einen aus ärztlichem Verschulden verhinderten Schwangerschaftsabbruch aus embryopathischer Indikation bei Geburt eines behinderten Kindes, was zu schwersten Depressionen bei der Mutter führte. Der Entscheidung lagen - wiederum anders als hier – zum einen mehrere gravierende Versäumnisse der Ärzte zugrunde, des weiteren hatte die seelische Belastung der Mutter ausnahmsweise Krankheitswert erreicht, die zu einem Rentenverfahren führte (vgl. auch die von der Klägerin angeführte Landgericht Berlin NJW 1985, 2200: 10.000 DM Schmerzensgeld wegen einer ausgetragenen ungewollten Schwangerschaft). Diese Entscheidungen zeigen, dass im hier zu beurteilenden Fall im Vergleich nicht ein zu niedriges Schmerzensgeld gezahlt worden ist. Soweit die Klägerin demgegenüber auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (VersR 1992, 1005 f.) abhebt, nach der wegen der Einschränkung der Sexualfunktion ein Schmerzensgeld von 5.000 € zuerkannt worden sei, übersieht sie, dass der Kläger in diesem Fall infolge des Behandlungsfehlers noch weitergehende Behandlungen über sich ergehen lassen musste mit drei operativen Folgeeingriffen. Das war bei der Klägerin indes nicht der Fall. Auch nicht vergleichbar sind die von der Klägerin beispielhaft angeführten Entscheidungen zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Presserecht, bei denen es in der Regel um Geldentschädigungen, nicht aber um Schmerzensgeld geht (vgl. Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 2. Auflage 2010, Rn. 462 ff.).
8II.
9Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Umstände, die dem Senat Anlass geben könnten, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen und daher eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
10Oberlandesgericht Köln, den 18.04.2011
115. Zivilsenat