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Oberlandesgericht Köln, 5 U 188/10

Datum:
21.09.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 188/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0921.5U188.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 408/09
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Dezember 2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 408/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und alle weiteren zukünftigen immateriellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung im Jahr 2006 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 66 % und die Beklagte zu 1) zu 34 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 1) zu 69 %. Die außergerichtlichen Kosten des ehemaligen Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 100 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 33 % dem Kläger und zu 67 % der Beklagten zu 1) auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

G  r  ü n  d  e

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