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Oberlandesgericht Köln, 5 U 174/08

Datum:
25.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 174/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0525.5U174.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 510/05
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird das am 03.09.2008 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 510/05 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen sowie künftige immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm infolge der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung am 13.12.1999 entstanden sind bzw. entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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