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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 22.09.2011 (33 F 21/09) wird zurückgewiesen.
Gründe
2Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
3Zu Recht hat das Amtsgericht Brühl die dem Antragsteller bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich abgeändert und in dem Beschluss vom 22.9.2011 eine Ratenzahlung angeordnet.
4Nach den vorgelegten Unterlagen errechnet sich gemäß § 115 ZPO eine Ratenzahlung in Höhe von 135 €:
5Berechnung der Prozesskostenhilfe
6Summe aller Nettoeinkünfte der Partei: . . . . 2.468,00 Euro
7Abzug nach § 82 Abs.2 SGB XII . . . . . . . -40,00 Euro
8––––––––––––––––––
9Nettoeinkommen: . . . . . . . . . . 2.428,00 Euro
101. Abzug nach § 115 Abs.1 Nr.1b ZPO . . . . -182,00 Euro
112. Einkommensfreibetrag der Partei . . . . . -400,00 Euro
123. Unterhaltsfreibetrag des Ehegatten/Lebenspartners: -400,00 Euro
134. Abzug der Unterkunfts- und Heizkosten . . . -850,00 Euro
14(525 Miete + 225 Nebenkosten +100 Strom = 850)
155. Abzug der Versicherungen: . . . . . -17,00 Euro
166. Besondere Belastung durch die Unterstützung
17der im Haushalt lebenden Stiefkinder.
18K..: Alter . . . . . . . . 12 Jahre
19Feibetrag für das Kind -92,00 Euro
20(Einkommen: 184 Euro Kindergeld)
21G..: Alter . . . . . . . . 9 Jahre
22Freibetrag für das Kind -92,00 Euro
23(Einkommen: 184 Euro Kindergeld)
24––––––––––––––––––
25Verbleibendes einzusetzendes Eink.: . . . . . . 395,00 Euro
26Monatsraten lt. Tabelle in § 115 ZPO . . . . . 135,00 Euro
27Eine Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers besteht nur gegenüber seiner Ehefrau, so dass insofern der gesetzlich vorgesehene Freibetrag in Höhe von 400 € zu berücksichtigen war. Kosten für die Stiefkinder hat der Senat trotz der fehlenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung als besondere Belastung in Abzug gebracht. Die Stiefkinder bilden mit dem Antragsteller und seiner Ehefrau eine Haushaltsgemeinschaft und sind aus diesem Grund nicht mehr berechtigt, Sozialleistungen zu beziehen. Die Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge (40 €) sowie die privaten Versicherungen (17 € im Monat) wurden berücksichtigt.
28Eine Berücksichtigung der ratenweisen Rückzahlung zu Unrecht bezogener Sozialleistungen ist nicht angebracht. Prozesskostenhilfe stellt eine besondere Form der staatlichen Sozialleistung dar. Dem Antragsteller darf es bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe nicht zum Vorteil gereichen, dass seine Ehefrau in der Vergangenheit weitere Sozialleistungen, wie das Wohngeld, zu Unrecht bezogen hat und nunmehr zurückzahlen muss. Die Rückzahlung dieser Beträge ist aus den gesetzlichen Freibeträgen zu erbringen.
29Weitere Belastungen wurden nicht nachgewiesen. Eine Einstandspflicht des Antragstellers für die an das Kind K. L. gerichtete Rechnung des Krankenhauses ist nicht erkennbar. Der Antragsteller ist der Tochter seiner Ehefrau nicht zum Unterhalt verpflichtet. Zudem bleibt unklar, warum die Rechnung nicht über die Krankenversicherung abgerechnet wurde bzw. aus welchen (unverschuldeten) Gründen eine gesetzliche Krankenversicherung für das Kind nicht besteht.
30Da die vom Amtsgericht angeordnete Ratenzahlung in Höhe von 115 € unterhalb der vom Senat errechneten geschuldeten Ratenzahlung von 135 € liegt, kommt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses zu Gunsten des Antragstellers nicht in Betracht.
31Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.