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Oberlandesgericht Köln, 4 UF 26/11

Datum:
25.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 26/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0225.4UF26.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 31 F 224/09
 
Tenor:

1.

Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen der Versäumung der einmonatigen Beschwerdefrist nach § 621e, 517 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 14.12.2010 - 31 F 224/09 - wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

3.

Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels der erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen.

4.

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren des Antragstellers ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. in W. bewilligt.

 
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