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1.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 15.06.2011 – 32 F 282/10 – wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
2.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die an sich statthafte – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde der Antragstellerin (§§ 117 Abs. 1 und 2, 58, 59, 61, 63, 64, FamFG) hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG war die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückzuweisen, da von einer erneuten mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Hierauf sind die Verfahrensbeteiligten gemäß Beschluss des Senates vom 19.09.2011 – 4 UF 170/11 – gemäß § 117 Abs. 3 FamFG hingewiesen worden. Die Antragstellerin ist den Hinweisen des Senats in der Stellungnahmefrist nicht mehr entgegengetreten, so dass vollinhaltlich auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 19.09.2011 (Blatt 133 – 136 GA) verwiesen werden kann.
3Zu Recht hat das Familiengericht den Antragsgegner lediglich dahin verpflichtet, an die Antragstellerin ab September 2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 444,00 € und ab Januar 2011 einen solchen von monatlich 285,00 € abzüglich bereits geleisteter Beträge jeweils im Voraus zu zahlen. Einen weitergehenden Trennungsunterhaltsanspruch hat die Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt. Mit ihrer Beschwerde werden Unterhaltsansprüche ab Juli 2010 geltend gemacht. Dies betrifft also den Zeitraum nach Ablauf des Trennungsjahres. Zutreffend ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nach Ablauf des Trennungsjahres verpflichtet ist, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Die Antragstellerin hat auch nicht darlegen können, dass sie nicht in der Lage war und ist, nach Ablauf des Trennungsjahres eine vollschichtige Tätigkeit zu erhalten, die es ihr ermöglichen würde, zumindest das ihr zugerechnete fiktive Nettoeinkommen von monatlich 800,00 € zu erzielen. Die jetzt 50jährige Antragstellerin hat eine Ausbildung in der Finanzverwaltung gemacht und kann daher nicht als beruflich völlig unqualifiziert betrachtet werden. Es können ihr insoweit durchaus ordentliche Vermittlungschancen eingeräumt werden. Dass sich die Antragstellerin in einem ihr zumutbaren Umfang um eine Arbeitsstelle bemüht hätte, kann nicht festgestellt werden. Sie kann im Hinblick auf die Vergangenheit nicht darauf verweisen, dass sie lediglich im Geringverdienerbereich tätig gewesen ist. Mit Ablauf des Trennungsjahres findet eine Neuorientierung statt, wobei das Trennungsjahr als Zeit zur Neuorientierung genutzt werden muss. In diesem Jahr sind solche Anstrengungen zu unternehmen, die es der Unterhaltsberechtigten ermöglichen, spätestens nach Ablauf des Trennungsjahres zu arbeiten. Solche Bemühungen können nicht festgestellt werden. Von einer Unvermittelbarkeit der Antragstellerin kann damit ebenfalls nicht ausgegangen werden. Insoweit ist die Antragstellerin, da es um die Deckung ihres Unterhaltsbedarfes geht, darlegungs- und beweispflichtig. Sie ist darlegungsbelastet geblieben.
4Damit geht auch der Hinweis der Antragstellerin fehl, dass sie als Tagesmutter nicht arbeiten dürfe, da ihr hierzu die Ausbildung fehle. Die Antragstellerin ist darauf zu verweisen, dass sie gehalten ist, alle ihr zumutbare Arbeit anzunehmen. Bei der beruflichen Vorbildung der Antragstellerin wären ihr Tätigkeiten als Kassiererin in einem Supermarkt, die immer wieder gesucht werden, möglich. Dies sei nur beispielhaft angeführt, ohne dass die Antragstellerin sich darauf zurückziehen könnte, dass in ihrem Umfeld derzeit keine Stellen in diesem Bereich angeboten werden. Von der Qualifikation her kann jedenfalls durchaus von einem fiktiv zugerechneten erzielbaren Nettoeinkommen von 800,00 € monatlich ausgegangen werden.
5Die übrigen Berechnungen des Familiengerichts werden mit der Beschwerde nicht angegriffen.
6Die Beschwerde ist somit unbegründet und war mit der Kostenfolge des § 84 FamFG zurückzuweisen.
7Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.185,00 €.
82.
9Aus den vorgenannten Gründen war auch der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückzuweisen (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114, 115 ZPO entsprechend)..