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1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.02.2010 – Az. 20 O 276/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9.373,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 06.08.2009 bis zum 25.10.2009 aus einem Betrag von 4.780,28 EUR und ab dem 26.10.2009 aus einem Betrag von 9.031,17 EUR zu zahlen, abzüglich am 27.08.2009 gezahlter 342,06 EUR.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 70 % und die Klägerin zu 30 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
3II.
4Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
5Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 398 BGB auf Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten zu, was zwischen den Parteien weitgehend unstreitig ist.
6Ein Anspruch besteht dem Grunde nach auch in den Schadensfällen M und J, nachdem die Klägerin nunmehr in beiden Fällen Erklärungen der Unfallgeschädigten im Original vorgelegt hat, wonach deren Ehefrauen zum Abschluss der Mietverträge bevollmächtigt waren und deren Handeln vorsorglich genehmigt wird. Zwar bestreitet die Beklagte eine Bevollmächtigung weiterhin. Sie bestreitet aber weder die Echtheit der vorgelegten Erklärungen noch die vorsorglich erteilten Genehmigungen, so dass nunmehr ein wirksames Handeln für die jeweils Geschädigten feststeht.
7Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch der Klägerin, den der Senat anhand des jeweils zeitlich einschlägigen Eurotax-Schwacke-Automietpreisspiegels (im Folgenden Schwacke-Liste) gemäß § 287 ZPO schätzt, auf 9.031,17 EUR.
81.
9Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (z.B. BGH, NJW 2009, 58 m.w.N.) kann der Geschädigte vom Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen der Schadensbehebung den wirtschaftlichsten zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet nach der Rechtsprechung dabei der am Markt übliche „Normaltarif“. Zwar ist unter bestimmten Umständen auch ein höherer, sog. Unfallersatztarif zu ersetzen. Indessen stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde liegt, zu ersetzen sind, dann nicht, wenn – wie vorliegend – der Mietwagenrechnung ein „Normaltarif“ zugrunde liegt (z.B. BGH NJW 2006, 2106; NJW 2008, 1519).
102.
11Die Bestimmung des am Markt üblichen Normaltarifes erfolgt nach allgemeiner Ansicht über eine Schätzung nach § 287 ZPO. Dabei ist die jeweils einschlägige Schwacke-Liste nach Auffassung des Senats eine taugliche Schätzgrundlage. Dass die Schwacke-Liste eine taugliche Schätzgrundlage ist, hat der BGH auch in jüngster Zeit mehrfach bestätigt (z.B. NJW-RR 2010, 679; NJW 2010, 1445 und NJW 2010, 2569). Auch die Senate des hiesigen Oberlandesgerichts ziehen überwiegend die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage heran (z.B. zuletzt 24. Zivilsenat, NZV 2009, 447; 15. Zivilsenat, NZV 2010, 144; 25. Zivilsenat, NZV 2010, 514; 9. Zivilsenat, NJW-RR 2010, 1534; 5. Zivilsenat, NZV 2010, 614; anders dagegen 6. Zivilsenat, NZV 2009, 600: Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO [im Folgenden: Fraunhofer-Liste]; 11. Zivilsenat, SP 2010, 396: arithmetisches Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste).
12Zwar hat der BGH mit Urteil vom 18.05.2010 (NZV 2010, 499) nicht beanstandet, wenn eine Schätzung auf Grundlage anderer Listen oder Tabellen erfolgt, etwa der Fraunhofer-Liste, oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen vorgenommen wird. Aber der BGH hat auch wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Schwacke-Liste im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt werden kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (z.B. BGH NJW 2006, 2106; NJW 2007, 1124; 2693; 2758; 2916 und 3787; NJW 2008, 1519; NJW 2009, 58; VersR 2010, 683, 685).
133.
14Derartige konkrete Mängel hat die Beklagte nach Überzeugung des Senats nicht hinreichend dargelegt.
15a)
16Die pauschalen Schriftsätze der Beklagten genügen dazu nicht. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, dass die Beklagte dargelegt hätte, dass und aus welchem Grund die Schwacke-Liste in den konkreten Fällen keine ordnungsgemäße Schätzgrundlage liefert. Entsprechender Tatsachenvortrag fehlt. Er wird insbesondere nicht dadurch ersetzt, dass die Beklagte irgendwelche Internet-Angebote von Autovermietungsfirmen vorlegt, die insoweit keinen konkreten Bezug zu den streitgegenständlichen Vermietungen aufweisen, als sie teilweise mehr als ein Jahr später liegende Mietzeiträume betreffen und augenscheinlich erst im Zusammenhang mit der Anfertigung der Klageerwiderung eingeholt wurden. Damit ist indessen ihr Aussagegehalt bezogen auf die jeweiligen Schadenszeitpunkte äußerst beschränkt. Ihnen lässt sich insbesondere nichts darüber entnehmen, welche Preisgestaltungen und Fahrzeuge für die jeweiligen Geschädigten in dem Zeitpunkt, in dem sie tatsächlich auf einen Mietwagen angewiesen waren, verfügbar gewesen sind. Es ist entgegen der Ansicht der Berufung auch keineswegs unstreitig, dass die Geschädigten auch im streitgegenständlichen Zeitraum zu diesen Preisen Fahrzeuge hätten anmieten können. Im Schriftsatz vom 21.05.2010 hat sich die Klägerin zu den von der Beklagten vorgelegten Internet-Angeboten geäußert und diese aus mehreren Gründen als ungeeignet zur Ermittlung der Mietwagenkosten dargestellt. Darin liegt jedenfalls ein konkludentes Bestreiten i.S.d. § 138 Abs. 3 ZPO. Im Übrigen ist die durch nichts untermauerte Behauptung der Beklagten, jeder Geschädigte hätte auch im konkreten Anmietzeitraum zu exakt den Preisen der genannten Internetanbieter anmieten können, ins Blaue hinein vorgetragen. Lediglich der Umstand, dass die Mietpreise dieser Angebote eher den Erhebungen des Fraunhofer Instituts entsprechen als denen der Schwacke-Liste, veranlasst den Senat nicht zu einer weiteren Sachaufklärung. Insbesondere kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht, weil dies vor dem Hintergrund des unzureichenden Vortrages der Beklagten zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde (ebenso z.B. OLG Köln, 25. Zivilsenat, NZV 2010, 514).
17b)
18Auch mit dem Hinweis auf die sog. Fraunhofer-Liste hat die Beklagte keine konkreten Fehler der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage dargetan. Zwar liegen die Durchschnittspreise der Tarife dieser Studie durchgängig unter den sich aus der Schwacke-Liste errechnenden Normaltarifen. Nicht zu verkennen ist auch, dass die Ergebnisse der Fraunhofer-Liste auf einer anonymen Befragung beruhen, während die Tarife der Schwacke-Liste aufgrund einer Selbstauskunft der Vermieter in Kenntnis dessen, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden, zustande gekommen sind. Den daraus von anderen Gerichten zum Teil abgeleiteten Schluss, die Fraunhofer-Liste sei der Schwacke-Liste überlegen und stehe deren Anwendung entgegen, vermag der Senat daraus aber nicht zu ziehen. Dem Vorteil, den die Anonymität der Anfragen bieten mag, stehen nämlich gravierende Schwächen gegenüber. Grundlage der Fraunhofer-Liste ist lediglich eine Erhebung von Daten über Telefon und Internet in der Zeit vom 19. Februar bis 16. April 2008. Schon aus diesem Grund kann der Erhebung jedenfalls für Anmietungen ab Mitte 2009 keine Aussagekraft mehr zukommen. Außerdem sind die Preise ausschließlich auf der Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist ermittelt worden, die – was allgemein bekannt ist – häufig günstiger sind als bei einer sofortigen Anmietung. Die Einhaltung einer einwöchigen Vorbuchungsfrist kann jedoch bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens kaum eingehalten werden, da ein Unfallgeschädigter nicht im Vorhinein weiß, wann er einen Unfall haben wird und er regelmäßig kurzfristig Ersatz benötigt.
19Die Datenerfassung für die Fraunhofer-Liste hat sich zudem auf Situationen beschränkt, in denen ein Mietwagen per Telefon oder über das Internet gebucht wird, wobei bei den Internetanbietern nur wenige große Anbieter herausgegriffen und auf kleinere mittelständische Internetangebote verzichtet wurde. Schließlich ist die Recherche lediglich auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen. Gerade auch diese letzten beiden Aspekte sind von Gewicht, denn der BGH hat hinsichtlich der vergleichbaren Problematik im Zusammenhang mit der Ermittlung des Restwertes von Unfallfahrzeugen immer wieder betont, dass sich der Geschädigte nur auf den allgemein zugänglichen regionalen Markt verweisen lassen muss (z.B. BGH, NJW 2006, 2320). Zweistellige Postleitzahlengebiete geben nach Ansicht des Senats aber den regionalen Mietwagenmarkt nicht ausreichend genau wieder, da eine hinreichende Unterscheidung zwischen städtischen Gebieten (z.B. Köln, Bonn, Aachen) und ländlichen Regionen (z.B. Eifel, Oberbergisches Land) im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln fehlt. Außerdem bestehen gegen die Berücksichtigung von Internetangeboten grundsätzliche Bedenken, da das Internet ein Sondermarkt ist, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss (so ausdrücklich auch BGH, VersR 2010, 683, 685).
20In der Gesamtbetrachtung reicht die Fraunhofer-Liste nicht aus, um der Schwacke-Liste die Grundlage eines im Rahmen des § 287 ZPO geeigneten Schätzmaßstabes zu entziehen.
21c)
22Konkrete Zweifel ergeben sich schließlich nicht aus den von der Beklagten vorgetragenen gerichtlichen Sachverständigengutachten der Herren Dr. Q, G und C sowie dem als Anlage zur Berufungsbegründung vorgelegten Gutachten, die allesamt aus anderen Gerichtsverfahren über die Höhe ortsüblicher Mietwagenkosten in anderen Regionen Deutschlands stammen. Diese sind mangels räumlichen und – zumindest teilweise – zeitlichen Bezugs ohne Aussagekraft für die vorliegend zu treffende Entscheidung. Für die in den vorliegenden Schadensfällen relevanten Gebiete sagen sie nichts aus, insbesondere ist nicht ersichtlich, wie sie sich auf die konkret zu entscheidenden Fälle auswirken sollen. Es ist zudem nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen (z.B. BGH, NJW 2008, 1519 und NJW 2008, 2910). Entsprechendes gilt auch für die Studie von Holger Zinn „Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007“. Die dort erfolgten Preisabfragen sind nur auf ein äußerst kurzes Zeitintervall bezogen und die räumliche Erfassung infolge der Einteilung Deutschlands in nur fünf Großräume ist sehr grobmaschig, so dass die ermittelten Daten nicht ohne Weiteres für die hier berührten Gebiete aussagekräftig sind (so auch OLG Köln, 5. Zivilsenat, NZV 2010, 614).
234.
24Kann die Schadensschätzung demnach bedenkenfrei mithilfe der Schwacke-Liste erfolgen und bedarf es deshalb gemäß § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO auch keiner Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, so sind die erforderlichen Mietwagenkosten wie folgt zu berechnen:
25a)
26Der Schätzung ist das „gewichtete Mittel“ bzw. der „Modus“ zugrunde zu legen, nicht das arithmetische Mittel (BGH, NJW 2008, 1519, 1520; OLG Köln, NVZ 2007, 199, 200). Bei Nichtvorliegen eines entsprechenden Wertes ist das „nahe Mittel“ heranzuziehen.
27b)
28Die erforderlichen Mietwagenkosten berechnen sich unter Berücksichtigung der Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen, jeweils bezogen auf das Postleitzahlen-Gebiet, in welchem das Fahrzeug übernommen worden ist.
29c)
30Da die Normaltarife der Schwacke-Liste keine Nebenkosten enthalten, werden diese hinzugerechnet, soweit sie tatsächlich angefallen sind. Für die Einbeziehung dieser Positionen kann auf die Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste zurückgegriffen werden. Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzwagen angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen als adäquate Schadensfolge auch dann anzusehen, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten nicht vollkaskoversichert war (z.B. BGH NJW 2005, 1041 und NJW 2006, 360). Soweit Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs erforderlich waren, erstreckt sich der Ersatzanspruch auch darauf (z.B. BGH, NJW 2006, 360; OLG Köln, 19. Zivilsenat, NZV 2007, 199; OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92), ebenso wie auf eine Vergütung für den zweiten Fahrer (z.B. OLG Köln, 5. Zivilsenat, NZV 2010, 614). Erstattungsfähig sind auch Kosten für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeit, sofern eine solche infolge des Unfalls erforderlich war, sowie Kosten für Winterreifen. Zwar sind Winterreifen im Winterhalbjahr zwingender oder zumindest üblicher Bestandteil eines verkehrssicheren Fahrzeugs, sie gehören jedoch grundsätzlich nicht zur Erstausstattung eines Fahrzeugs und können daher gesondert abgerechnet werden.
31d)
32Allerdings kann die Klägerin die erforderlichen Mietwagenkosten nicht auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2007 abrechnen, da die streitgegenständlichen Unfälle sich sämtlich im Jahre 2009 ereignet haben. Vielmehr ist nach Ansicht des Senates die jeweils einschlägige Schwacke-Liste heranzuziehen. Da die Erhebungen jährlich ab April stattfinden, ist jeweils vom 01.04. bis zum 31.03. des Folgejahres die Schwacke-Liste des jeweiligen Jahres heranzuziehen.
33e)
34Entgegen der Ansicht des Landgerichts rechtfertigt der Vortrag der Klägerin – und zwar auch nach der Stellungnahme der Klägerin zum Hinweis des Senats – keinen pauschalen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif für die Inanspruchnahme unfallbedingter Mehrleistungen.
35Nach Auffassung des Senats ist die Rechtsprechung des BGH (z.B. NJW 2010, 2569, 2570 m.w.N.) nicht so zu verstehen, dass generell von unfallbedingten Mehrleistungen ausgegangen und dementsprechend ein pauschaler Aufschlag zugesprochen werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist es lediglich nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen; vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH, NJW 2010, 679, 680 m.w.N.). Die Inanspruchnahme unfallbedingter Mehrleistungen muss aber im konkreten Fall dargelegt werden. Lediglich dann können diese konkret erbrachten Mehrleistungen durch einen pauschalen Aufschlag abgegolten werden.
36Sofern die Klägerin auf eine Anmietung am Unfalltag und eine Vorfinanzierung als Besonderheiten verweist, trägt das nicht. Die sofortige Anmietung am Unfalltag ist gerade ein Argument gegen die Fraunhofer-Liste (Buchung eine Woche im Voraus) und in der Schwacke-Liste miterfasst. Hinsichtlich des „Auslastungsrisikos“ des Autovermieters ist zudem zu bedenken, dass dieses grundsätzlich in die Kalkulation der einzelnen Tarife einzufließen hat. Werden aber Fahrzeuge regelmäßig sowohl im Normalgeschäft als auch im Unfallersatzgeschäft eingesetzt, ist eine Zuordnung des Auslastungsrisikos zum einen oder anderen Geschäftsfeld kaum möglich, so dass ein weiterer Zuschlag nicht geboten ist (BGH, NJW 2008, 1519, 1520). Eine Erhöhung wegen eines höheren Forderungs- und Mietausfallrisikos ist ebenfalls nicht zwingend gerechtfertigt (BGH, a.a.O.). Das Risiko liegt angesichts der unproblematischen Haftung dem Grunde nach im Wesentlichen darin, dass Forderungsausfälle wegen verstärkter Auseinandersetzungen zwischen Autovermietern und Versicherungsgesellschaften über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten drohen. Konkreter Vortrag zu Ausfällen fehlt jedoch.
37Die Klägerin hat schließlich auch nicht konkret vorgetragen, dass den jeweiligen Geschädigten ein Normaltarif nicht ohne Weiteres zugänglich war.
385.
39Unter Zugrundelegung der aufgezeigten Berechnungsmethode sind die Berechnungen des Landgerichts nicht ganz korrekt. Klägerin und Landgericht haben nämlich außer dem pauschalen Aufschlag für sämtliche Fälle die Schwacke-Liste 2007 zugrundegelegt. Stattdessen ist jeweils die einschlägige Schwacke-Liste heranzuziehen und hat die Berechnung ohne einen pauschalen Zuschlag zu erfolgen.
40Sofern sich auf der Grundlage der jeweils einschlägigen Schwacke-Liste niedrigere Beträge als nach der Schwacke-Liste 2007 errechnen, sind die niedrigeren Beträge maßgeblich, da nur diese erforderlich sind.
41Sofern die jeweils einschlägige Schwacke-Liste allerdings höhere Preise für einzelne Positionen als die Schwacke-Liste 2007 ergibt, hat es dennoch bei den von der Klägerin angesetzten Werten zu verbleiben, da – entsprechend der Abrechnung der Klägerin – nur diese geringeren Werte erforderlich sind.
42Demnach steht der Klägerin aus den streitgegenständlichen Schadensfällen nicht der vom Landgericht zuerkannte Betrag, sondern nur ein Betrag in Höhe von 9.031,17 EUR zu. Dass dieser Betrag etwas höher ist als der in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2011 genannte Betrag, liegt an einem inzwischen korrigierten Rechenfehler.
43Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
44Schadensfall T
45(Unfalldatum: 21.01.2009, Mietdauer: 3 Tage, PLZ-Gebiet: 532, Fzg-Gruppe: 7)
46Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2008:
47Grundmiete:
481x 3-Tagespauschale zu 399,- EUR 399,00 EUR
49Nebenkosten:
501x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 78,- EUR 78,00 EUR
511x Zustellkosten zu 25,- EUR 25,00 EUR
521x Abholkosten zu 25,- EUR 25,00 EUR
533x Zusatzfahrer zu je 15,- EUR 45,00 EUR
54---------------------
55geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 572,00 EUR
56Abzüglich gezahlter 423,05 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 148,95 EUR.
57Schadensfall Ca
58(Unfalldatum: 17.01.2009, Mietdauer: 23 Tage, PLZ-Gebiet: 532, Fzg-Gruppe: 2)
59Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2008:
60Grundmiete:
613x Wochenpauschale „nahe Mittel“ zu je 509,95 EUR 1.529,85 EUR
622x Tagespauschale zu je 75,- EUR 150,00 EUR
63Nebenkosten:
643x Wochenpauschale Vollkasko zu 140,- EUR 420,00 EUR
652x Tagespauschale Vollkasko zu je 20,- EUR 40,00 EUR
661x Abholkosten zu 25,- EUR 25,00 EUR
6723x Winterreifen zu je 15,- EUR 345,00 EUR
681x Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten zu 60,- EUR 60,00 EUR
69---------------------
70geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 2.569,85 EUR
71Abzüglich gezahlter 1.779,05 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 790,80 EUR.
72Schadensfall X
73(Unfalldatum: 18.02.2009, Mietdauer: 3 Tage, PLZ-Gebiet: 531, Fzg-Gruppe: 3)
74Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2008:
75Grundmiete:
761x 3-Tagespauschale zu 238,- EUR 238,00 EUR
77Nebenkosten:
781x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 60,- EUR 60,00 EUR
791x Zustellkosten zu 25,- EUR 25,00 EUR
801x Abholkosten zu 25,- EUR 25,00 EUR
813x Zusatzfahrer zu je 20,- EUR 60,00 EUR
823x Winterreifen zu je 15,- EUR 45,00 EUR
83---------------------
84geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 453,00 EUR
85Abzüglich gezahlter 183,90 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 269,10 EUR.
86Schadensfall N
87(Unfalldatum: 21.02.2009, Mietdauer: 12 Tage, PLZ-Gebiet: 509, Fzg-Gruppe: 4)
88Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2008:
89Grundmiete:
901x Wochenpauschale zu 276,- EUR 276,00 EUR
911x 3-Tagespauschale zu 198,- EUR 198,00 EUR
922x Tagespauschale zu je 74,- EUR 148,00 EUR
93Nebenkosten:
941x Wochenpauschale Vollkasko zu 132,- EUR 132,00 EUR
951x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 66,- EUR 66,00 EUR
962x Tagespauschale Vollkasko zu je 22,- EUR 44,00 EUR
971x Zustellkosten zu 25,- EUR 25,00 EUR
981x Abholkosten zu 25,- EUR 25,00 EUR
9912x Winterreifen zu je 15,- EUR 180,00 EUR
100---------------------
101geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 1.094,00 EUR
102Mangels Vortrags zur Notwendigkeit einer Anmietung außerhalb der Geschäftszeit steht der Klägerin insoweit kein Anspruch zu. Der Unfall ereignete sich am 21.02.2009 (Samstag), die Anmietung erfolgte am 24.02.2009 (Dienstag) um 09.45 Uhr.
103Abzüglich gezahlter 476,64 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 617,36 EUR.
104Schadensfall L
105(Unfalldatum: 05.02.2009, Mietdauer: 3 Tage, PLZ-Gebiet: 533, Fzg-Gruppe: 1)
106Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2008:
107Grundmiete:
1081x 3-Tagespauschale zu 198,- EUR 198,00 EUR
109Nebenkosten:
1101x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 54,- EUR 54,00 EUR
1111x Zustellkosten zu 25,- EUR 25,00 EUR
1121x Abholkosten zu 25,- EUR 25,00 EUR
1133x Winterreifen zu je 15,- EUR 45,00 EUR
114---------------------
115geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 347,00 EUR
116Abzüglich gezahlter 178,40 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 168,60 EUR.
117Schadensfall T
118(Unfalldatum: 08.03.2009, Mietdauer: 4 Tage, PLZ-Gebiet: 531, Fzg-Gruppe: 6)
119Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2008:
120Grundmiete:
1211x 3-Tagespauschale „nahe Mittel“ zu 312,- EUR 312,00 EUR
1221x Tagespauschale „nahe Mittel“ zu 103,- EUR 103,00 EUR
123Nebenkosten:
1241x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 78,- EUR 78,00 EUR
1251x Tagespauschale Vollkasko zu 26,- EUR 26,00 EUR
1261x Zustellkosten zu 25,- EUR 25,00 EUR
1271x Abholkosten zu 25,- EUR 25,00 EUR
1284x Winterreifen zu je 15,- EUR 60,00 EUR
1294x Zusatzfahrer zu je 20,- EUR 80,00 EUR
130---------------------
131geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 709,00 EUR
132Abzüglich gezahlter 382,03 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 326,97 EUR.
133Schadensfall B
134(Unfalldatum: 08.04.2009, Mietdauer: 8 Tage, PLZ-Gebiet: 532, Fzg-Gruppe: 5)
135Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:
136Grundmiete:
1371x Wochenpauschale „nahe Mittel“ zu 647,60 EUR 647,60 EUR
1381x Tagespauschale „nahe Mittel“ zu 99,- EUR 99,00 EUR
139Nebenkosten:
1401x Wochenpauschale Vollkasko zu 154,- EUR 154,00 EUR
1411x Tagespauschale Vollkasko zu 22,- EUR 22,00 EUR
1421x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
1438x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR 96,00 EUR
1448x Winterreifen zu je 10,- EUR 80,00 EUR
145---------------------
146geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 1.121,60 EUR
147Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von 625,- EUR anstatt der geschätzten 647,60 EUR und Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 154,- EUR anstatt der geschätzten 176,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.077,- EUR auszugehen.
148Abzüglich gezahlter 1.092,33 EUR verbleibt kein Anspruch mehr.
149Schadensfall I
150(Unfalldatum: 26.04.2009, Mietdauer: 3 Tage, PLZ-Gebiet: 533, Fzg-Gruppe: 7)
151Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:
152Grundmiete:
1531x 3-Tagespauschale zu 399,- EUR 399,00 EUR
154Nebenkosten:
1551x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 78,- EUR 78,00 EUR
1561x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
1571x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
158---------------------
159geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 523,00 EUR
160Abzüglich gezahlter 383,95 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 139,05 EUR.
161Schadensfall E
162(Unfalldatum: 26.05.2009, Mietdauer: 7 Tage, PLZ-Gebiet: 533, Fzg-Gruppe: 3)
163Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:
164Grundmiete:
1651x Wochenpauschale zu 467,50 EUR 467,50 EUR
166Nebenkosten:
1671x Wochenpauschale Vollkasko zu 147,- EUR 147,00 EUR
1681x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
1691x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
170---------------------
171geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 660,50 EUR
172Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 140,- EUR anstatt der geschätzten 147,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 653,50 EUR auszugehen.
173Abzüglich gezahlter 391,90 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 261,60 EUR.
174Schadensfall Na
175(Unfalldatum: 25.05.2009, Mietdauer: 18 Tage, PLZ-Gebiet: 537, Fzg-Gruppe: 6)
176Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:
177Grundmiete:
1782x Wochenpauschale zu je 644,- EUR 1.288,00 EUR
1791x 3-Tagespauschale zu 315,- EUR 315,00 EUR
1801x Tagespauschale zu 105,- EUR 105,00 EUR
181Nebenkosten:
1822x Wochenpauschale Vollkasko zu je 168,- EUR 336,00 EUR
1831x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 72,- EUR 72,00 EUR
1841x Tagespauschale Vollkasko zu 24,- EUR 24,00 EUR
1851x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
1861x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
187---------------------
188geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 2.186,00 EUR
189Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von zusammen 1.265,- EUR anstatt der geschätzten 1.288,- EUR und für die 3-Tagespauschale von 312,- EUR anstatt der geschätzten 315,- EUR sowie Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 416,- EUR anstatt der geschätzten 432,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 2144,- EUR auszugehen.
190Abzüglich gezahlter 1.477,36 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 666,64 EUR.
191Schadensfall L
192(Unfalldatum: 29.05.2009, Mietdauer: 4 Tage, PLZ-Gebiet: 537, Fzg-Gruppe: 6)
193Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:
194Grundmiete:
1951x 3-Tagespauschale zu 315,- EUR 315,00 EUR
1961x Tagespauschale zu 105,- EUR 105,00 EUR
197Nebenkosten:
1981x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 72,- EUR 72,00 EUR
1991x Tagespauschale Vollkasko zu 24,- EUR 24,00 EUR
2001x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
2011x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
2024x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR 48,00 EUR
203---------------------
204geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 610,00 EUR
205Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die 3-Tagespauschale von 312,- EUR anstatt der geschätzten 315,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 607,- EUR auszugehen.
206Abzüglich gezahlter 411,75 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 195,25 EUR.
207Schadensfall M
208(Unfalldatum: 04.06.2009, Mietdauer: 2 Tage, PLZ-Gebiet: 538, Fzg-Gruppe: 1)
209Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:
210Grundmiete:
2112x Tagespauschale zu je 65,- EUR 130,00 EUR
212Nebenkosten:
2132x Tagespauschale Vollkasko zu je 18,- EUR 36,00 EUR
2141x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
2151x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
2162x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR 24,00 EUR
217---------------------
218geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 236,00 EUR
219Abzüglich gezahlter 135,75 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 100,25 EUR.
220Schadensfall J
221(Unfalldatum: 08.06.2009, Mietdauer: 11 Tage, PLZ-Gebiet: 514, Fzg-Gruppe: 4)
222Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:
223Grundmiete:
2241x Wochenpauschale zu 495,- EUR 495,00 EUR
2251x 3-Tagespauschale zu 252,60 EUR 252,60 EUR
2261x Tagespauschale zu 90,- EUR 90,00 EUR
227Nebenkosten:
2281x Wochenpauschale Vollkasko zu 154,- EUR 154,00 EUR
2291x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 66,- EUR 66,00 EUR
2301x Tagespauschale Vollkasko zu 22,- EUR 22,00 EUR
2311x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
2321x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
2331x Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten zu 26,- EUR 26,00 EUR
234---------------------
235geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 1.151,60 EUR
236Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Kosten für die Vollkaskoversicherung von 220,- EUR anstatt der geschätzten 242,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.129,60 EUR auszugehen.
237Abzüglich gezahlter 684,97 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 444,63 EUR.
238Schadensfall La
239(Unfalldatum: 21.06.2009, Mietdauer: 8 Tage, PLZ-Gebiet: 533, Fzg-Gruppe: 2)
240Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:
241Grundmiete:
2421xWochenpauschale zu 412,50 EUR 412,50 EUR
2431x Tagespauschale zu 75,- EUR 75,00 EUR
244Nebenkosten:
2451x Wochenpauschale Vollkasko zu 140,- EUR 140,00 EUR
2461x Tagespauschale Vollkasko zu 20,- EUR 20,00 EUR
2471x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
2481x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
2498x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR 96,00 EUR
250---------------------
251geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 789,50 EUR
252Abzüglich gezahlter 447,44 EUR verblieb zunächst ein Anspruch in Höhe von 342,06 EUR. Nach weiterer Zahlung von 507,56 EUR nach Rechtshängigkeit am 27.08.2009 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Schadensfalls übereinstimmend für erledigt erklärt.
253Schadensfall H
254(Unfalldatum: 30.06.2009, Mietdauer: 9 Tage, PLZ-Gebiet: 532, Fzg-Gruppe: 1)
255Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:
256Grundmiete:
2571x Wochenpauschale zu 441,- EUR 441,00 EUR
2582x Tagespauschale zu je 65,- EUR 130,00 EUR
259Nebenkosten:
2601x Wochenpauschale Vollkasko zu 126,- EUR 126,00 EUR
2612x Tagespauschale Vollkasko zu je 18,- EUR 36,00 EUR
2621x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
2631x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
264---------------------
265geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 779,00 EUR
266Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von 385,- EUR anstatt der geschätzten 441,- EUR und die Kosten für die Vollkaskoversicherung von 144,- EUR anstatt der geschätzten 162,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 705,- EUR auszugehen.
267Abzüglich gezahlter 283,42 EUR verbleibt grundsätzlich ein Anspruch in Höhe von 421,58 EUR. Allerdings macht die Klägerin nur die Netto-Kosten geltend, so dass ein Anspruch nur in Höhe von 309,02 EUR besteht.
268Schadensfall Laa
269(Unfalldatum: 31.03.2009, Mietdauer: 1 Tag, PLZ-Gebiet: 537, Fzg-Gruppe: 4)
270Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009 (Anmietung 08.04.2009):
271Grundmiete:
2721x Tagespauschale zu 87,- EUR 87,00 EUR
273Nebenkosten:
2741x Tagespauschale Vollkasko zu 22,- EUR 22,00 EUR
2751x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
2761x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
277---------------------
278geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 155,00 EUR
279Abzüglich gezahlter 125,94 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 29,06 EUR.
280Schadensfall …
281(Unfalldatum: 25.04.2009, Mietdauer: 2 Tage, PLZ-Gebiet: 537, Fzg-Gruppe: 7)
282Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:
283Grundmiete:
2842x Tagespauschale zu je 122,- EUR 244,00 EUR
285Nebenkosten:
2862x Tagespauschale Vollkasko zu je 26,- EUR 52,00 EUR
2871x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
2881x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
2892x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR 24,00 EUR
290---------------------
291geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 366,00 EUR
292Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Tagespauschale von zusammen 240,- EUR anstatt der geschätzten 244,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 362,- EUR auszugehen.
293Abzüglich gezahlter 78,33 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 283,67 EUR.
294Schadensfall Ma
295(Unfalldatum: 04.05.2009, Mietdauer: 4 Tage, PLZ-Gebiet: 537, Fzg-Gruppe: 4)
296Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:
297Grundmiete:
2981x 3-Tagespauschale zu 261,00 EUR 261,00 EUR
2991x Tagespauschale zu 87,- EUR 87,00 EUR
300Nebenkosten:
3011x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 66,- EUR 66,00 EUR
3021x Tagespauschale Vollkasko zu 22,- EUR 22,00 EUR
3031x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
3041x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
3054x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR 48,00 EUR
306---------------------
307geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 530,00 EUR
308Abzüglich gezahlter 380,- EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 150,00 EUR.
309Schadensfall Qa
310(Unfalldatum: 19.06.2009, Mietdauer: 20 Tage, PLZ-Gebiet: 531, Fzg-Gruppe: 3)
311Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:
312Grundmiete:
3132x Wochenpauschale zu je 539,- EUR 1.078,00 EUR
3142x 3-Tagespauschale zu 250,- EUR 500,00 EUR
315Nebenkosten:
3162x Wochenpauschale Vollkasko zu je 147,- EUR 294,00 EUR
3172x 3-Tagespauschale Vollkasko zu je 54,- EUR 108,00 EUR
3181x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
3191x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
3201x Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten zu 26,- EUR 26,00 EUR
321---------------------
322geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 2.052,00 EUR
323Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von zusammen 935,- EUR anstatt der geschätzten 1.078,- EUR und für die 3-Tagespauschale von 476,- EUR anstatt der geschätzten 500,- EUR sowie Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 400,- EUR anstatt der geschätzten 402,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.883,- EUR auszugehen.
324Abzüglich gezahlter 1.000,- EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 893,- EUR.
325Schadensfall I
326(Unfalldatum: 02.07.2009, Mietdauer: 12 Tage, PLZ-Gebiet: 537, Fzg-Gruppe: 3)
327Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:
328Grundmiete:
3291x Wochenpauschale zu 581,70 EUR 581,70 EUR
3301x 3-Tagespauschale zu 252,60 EUR 252,60 EUR
3312x Tagespauschale zu je 84,20 EUR 168,40 EUR
332Nebenkosten:
3331x Wochenpauschale Vollkasko zu 147,- EUR 147,00 EUR
3341x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 54,- EUR 54,00 EUR
3352x Tagespauschale Vollkasko zu je 21,- EUR 42,00 EUR
3361x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
3371x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
338---------------------
339geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 1.291,70 EUR
340Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von 467,50 EUR anstatt der geschätzten 581,70 EUR, für die 3-Tagespauschale von 234,- EUR anstatt der geschätzten 252,60 EUR und für die Tagespauschale von zusammen 160,- EUR anstatt der geschätzten 168,40 EUR sowie Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 240,- EUR anstatt der geschätzten 243,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.147,50 EUR auszugehen.
341Abzüglich gezahlter 740,56 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 406,94 EUR.
342Schadensfall l
343(Unfalldatum: 04.07.2009, Mietdauer: 14 Tage, PLZ-Gebiet: 517, Fzg-Gruppe: 1)
344Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:
345Grundmiete:
3462x Wochenpauschale zu je 449,- EUR 898,00 EUR
347Nebenkosten:
3482x Wochenpauschale Vollkasko zu je 126,- EUR 252,00 EUR
3491x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
3501x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
35114x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR 168,00 EUR
352---------------------
353geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 1.364,00 EUR
354Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von zusammen 770,- EUR anstatt der geschätzten 898,- EUR und Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 216,- EUR anstatt der geschätzten 252,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.200,- EUR auszugehen.
355Abzüglich gezahlter 581,02 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 618,98 EUR.
356Schadensfall Taa
357(Unfalldatum: 13.07.2009, Mietdauer: 5 Tage, PLZ-Gebiet: 538, Fzg-Gruppe: 1)
358Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:
359Grundmiete:
3601x 3-Tagespauschale zu 195,- EUR 195,00 EUR
3612x Tagespauschale zu je 65,- EUR 130,00 EUR
362Nebenkosten:
3631x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 54,- EUR 54,00 EUR
3642x Tagespauschale Vollkasko zu je 18,- EUR 36,00 EUR
3651x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
3661x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
367---------------------
368geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 461,00 EUR
369Abzüglich gezahlter 367,25 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 93,75 EUR.
370Schadensfall U
371(Unfalldatum: 08.07.2009, Mietdauer: 13 Tage, PLZ-Gebiet: 531, Fzg-Gruppe: 4)
372Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:
373Grundmiete:
3741x Wochenpauschale zu 467,- EUR 467,00 EUR
3752x 3-Tagespauschale zu je 261,- EUR 522,00 EUR
376Nebenkosten:
3771x Wochenpauschale Vollkasko zu 154,- EUR 154,00 EUR
3782x 3-Tagespauschale Vollkasko zu je 66,- EUR 132,00 EUR
3791x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
3801x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
38113x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR 156,00 EUR
382---------------------
383geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 1.477,00 EUR
384Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 264,- EUR anstatt der geschätzten 286,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.455,- EUR auszugehen.
385Abzüglich gezahlter 700,- EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 755,- EUR.
386Schadensfall Maa
387(Unfalldatum: 20.06.2009, Mietdauer: 9 Tage, PLZ-Gebiet: 539, Fzg-Gruppe: 6)
388Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:
389Grundmiete:
3901x Wochenpauschale zu 722,- EUR 722,00 EUR
3912x Tagespauschale zu je 105,- EUR 210,00 EUR
392Nebenkosten:
3931x Wochenpauschale Vollkasko zu 168,- EUR 168,00 EUR
3942x Tagespauschale Vollkasko zu je 24,- EUR 48,00 EUR
3951x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
3961x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
397---------------------
398geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 1.194,00 EUR
399Mangels Vortrags zur Notwendigkeit einer Anhängerkupplung (Vorhandensein am verunfallten Fahrzeug) steht der Klägerin insoweit kein Anspruch zu.
400Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von 658,- EUR anstatt der geschätzten 722,- EUR und für die Tagespauschale von zusammen 195,- EUR anstatt der geschätzten 210,- EUR sowie Kosten für die Vollkaskoversicherung von 208,- EUR anstatt der geschätzten 216,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.107,- EUR auszugehen.
401Abzüglich gezahlter 675,- EUR verbleibt grundsätzlich ein Anspruch in Höhe von 432,- EUR. Allerdings macht die Klägerin nur die Netto-Kosten geltend, so dass ein Anspruch nur in Höhe von 255,25 EUR besteht.
402Schadensfall U
403(Unfalldatum: 01.07.2009, Mietdauer: 5 Tage, PLZ-Gebiet: 537, Fzg-Gruppe: 4)
404Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:
405Grundmiete:
4061x 3-Tagespauschale zu 261,- EUR 261,00 EUR
4072x Tagespauschale zu je 87,- EUR 174,00 EUR
408Nebenkosten:
4091x 3-Tagespauschale Vollkasko zu 66,- EUR 66,00 EUR
4102x Tagespauschale Vollkasko zu je 22,- EUR 44,00 EUR
4111x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
4121x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
4135x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR 60,00 EUR
414---------------------
415geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 651,00 EUR
416Abzüglich gezahlter 408,65 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 242,35 EUR.
417Schadensfall O
418(Unfalldatum: 15.08.2009, Mietdauer: 14 Tage, PLZ-Gebiet: 565, Fzg-Gruppe: 5)
419Berechnung anhand der Schwacke-Liste 2009:
420Grundmiete:
4212x Wochenpauschale zu je 647,60 EUR 1.295,20 EUR
422Nebenkosten:
4232x Wochenpauschale Vollkasko zu je 154,- EUR 308,00 EUR
4241x Zustellkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
4251x Abholkosten zu 23,- EUR 23,00 EUR
42614x Zusatzfahrer zu je 12,- EUR 168,00 EUR
427---------------------
428geschätzte erforderliche Mietwagenkosten 1.817,20 EUR
429Da die Klägerin jedoch nur Kosten für die Wochenpauschale von zusammen 1.148,- EUR anstatt der geschätzten 1.295,20 EUR und Kosten für die Vollkaskoversicherung in Höhe von 264,- EUR anstatt der geschätzten 308,- EUR ansetzt, ist nur von erforderlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.626,- EUR auszugehen.
430Abzüglich gezahlter 761,05 EUR verbleibt ein Anspruch in Höhe von 864,95 EUR.
4316.
432Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.
4337.
434Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
435III.
436Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Ausführungen zur Anwendbarkeit der Schwacke-Liste und ihre Eignung als Schätzgrundlage im Rahmen des § 287 ZPO sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es handelt sich – wie der BGH mehrfach betont hat (z.B. BGH, NJW 2008, 2910 und NJW 2009, 58) – um eine Frage tatrichterlichen Ermessens, über die der Senat im Einzelfall zu entscheiden hat.
437Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 13.000,- EUR