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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 43/11

Datum:
24.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 43/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0224.2WX43.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 227 O 300/10
Schlagworte:
Kostenrecht; Erinnerungsverfahren
Normen:
KostO § 14 Abs. 2 u. 8
Leitsätze:

1) Zum Verfahrensablauf im Fall der Erinnerung nach § 14 Abs. 2 KostO.

2) Über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer solchen Erinnerung (§ 14 Abs. 8 Satz 2 KostO) hat der Richter - bzw., soweit es um die Kosten eines dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfts geht, diese - nicht aber der Registraturbeamte des Gerichts zu befinden.

 
Tenor:

Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluß des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Februar 2011 - 227 O 300/10 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung über die Erinnerung der Antragstellerin vom 11. Februar 2011 gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung vom 27./28. Januar 2011 in eigener Zuständigkeit an das Landgericht Köln zurückgegeben.

 
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