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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 41/11

Datum:
23.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 41/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0223.2WX41.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 19 HR B 4148
Schlagworte:
Unternehmensrechtliche Verfahren, Ergänzung des Aufsichtsrates
Normen:
§ 104 AktG
Leitsätze:

1. Wenn gegen die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhoben wird, hat die Gesellschaft nicht die Möglichkeit, zur Vermeidung der mit der Rückwirkung einer stattgebenden Entscheidung verbundenen Risiken das gewählte Aufsichtsratsmitglied durch das Registergericht analog § 104 Abs. 2 AktG aufschiebend bedingt bestellen zu lassen. Eine derartige Ausweitung der Bestellungsmöglichkeiten ist dem Gesetzgeber vorbehalten.

2. Jedenfalls dannn, wenn das Registergericht einem vorsorglich gestellten Antrag auf Ergänzung des Aufsichtsrates nach § 104 Abs. 2 AktG nicht stattgeben will, ist eine Anhörung oder Benachrichtigung der bislang nicht am Verfahren beteiligten Aktionäre der Gesellschaft nach § 7 Abs. 2 und 4 FamFG entbehrlich.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergerichts - Bonn vom 21. Dezember 2010 - HR B 4148 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

 
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