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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 26 + 27/10

Datum:
31.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 26 + 27/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0131.2WX26.27.10.00
 
Schlagworte:
Kostenrecht; Niederschlagung der Gerichtskosten wegen unverschuldeter Unkenntnis
Normen:
KostO §§ 16 Abs. 2, 130 Abs. 5, 131; GKG § 21 Abs. 1; Fam GKG § 20 Abs. 1
Leitsätze:

1) § 130 Abs. 5 KostO ist entsprechend auch im Beschwerdeverfahren anwendbar. Jedoch darf die Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse, auf welche die Anwendung der Norm gestützt werden soll, nicht gerade die Frage betreffen, deren Klärung im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer erstrebt hat.

2) Die Entscheidung nach § 130 Abs. 5 KostO von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

 
Tenor:

Der mit Schriftsatz des Notars T. in M. vom 5. Januar 2011 gestellte Antrag, von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens abzusehen, wird abgelehnt.

 
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